In der Praxis wird zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des Kindes zunächst das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt. Sodann wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des Kindes der Kindesunterhaltsbetrag festgestellt.

Die Düsseldorfer Tabelle ist stets in der Fassung des Zeitraumes anzuwenden, für den der Unterhalt berechnet werden soll.

 
Hinweis

Achtung:

Der Unterhalt ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht ebenfalls zeitbezogenen geltend zu machen. Wenn der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt fordert, ist sein Antrag nach der Rechtsprechung des BGH abzuweisen. Er kann gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger Unterhalt verlangt hat als ihm zusteht.[1]

Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2016:

Der oben ermittelte Tabellenunterhalt entspricht nicht dem tatsächlichen Zahlbetrag, denn dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kommt das halbe Kindergeld zugute. Da das Kindergeld in der Regel in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, darf der Barunterhaltspflichtige die Hälfte von seinem Unterhaltsbetrag abziehen. Um die tatsächlichen Zahlbeträge der Unterhaltstabelle zu ermitteln, muss zunächst das Kindergeld vom jeweiligen Tabellenunterhalt abgezogen werden.

Dabei ist das Kindergeld wie folgt zu berücksichtigen:

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