aaa) Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II (ALG II) wird seit dem 1.1.2005 als Ersatz für Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe für Erwerbstätige gezahlt. Das ALG II hat keine Lohnersatzfunktion und ist deshalb sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten des Unterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das an den Unterhaltspflichtigen gezahlte ALG II deckt allein seinen sozialhilferechtlichen Lebensbedarf ab, weil es der Höhe nach kein Einkommen gewährt, das den verfassungsrechtlich gewährleisteten Mindestselbstbehalt übersteigt. Sofern der Unterhaltspflichtige eigenes Einkommen erzielt und lediglich ergänzend ALG II Leistungen erhält, kann sein Einkommen den notwendigen Selbstbehalt (derzeit 1.080 EUR) gegenüber minderjährigen Kindern übersteigen. Soweit das Arbeitslosengeld II wegen der im Gesetz vorgesehenen Freibeträge nicht zurückgefordert werden kann, hat der Unterhaltspflichtige dieses zunächst für die Sicherung der eigenen notwendigen Bedürfnisse zu verwenden. Sein zusätzliches Einkommen kann der Unterhaltspflichtige, soweit es den jeweiligen Selbstbehalt übersteigt, für Unterhaltszwecke einsetzen.
bbb) Erziehungs- und Elterngeld
Erziehungsgeld nach dem BErzGG wurde für Kinder gezahlt, die vor dem 1.1.2007 geboren wurden. Die Förderungsdauer war bis Ende 2008 befristet. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BErzGG blieb Erziehungsgeld bei allen einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen unberücksichtigt. Es hatte keine Unterhalts- oder Lohnersatzfunktion. Eine Ausnahme galt nach § 9 S. 2 BErzGG allerdings in den hier zu behandelnden Fällen (der Einsatz des Erziehungsgeldes im Rahmen einer Billigkeitsabwägung nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 und 1611 Abs. 1 BGB wird hier nicht behandelt) der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern. Unterhaltspflichtige, die Erziehungsgeld bezogen, mussten auf dieses zurückgreifen, um der gesteigerten Unterhaltspflicht nachzukommen. Das Erziehungsgeld musste unterhaltsrechtlich jedoch erst dann eingesetzt werden, wenn und soweit der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sichergestellt war.
Seit dem 1.1.2007 wird Elterngeld nach dem BEEG gezahlt. Dies ist eine steuer- und abgabenfreie Einkommensersatzleistung, die in Höhe von 67 % des früheren Nettoeinkommens, mindestens 300 EUR, maximal bis zu 1.800 EUR monatlich gezahlt wird. Leistungen oberhalb von 300 EUR sind gemäß § 11 BEEG als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu berücksichtigen. Ebenso wie bei dem früheren Erziehungsgeld ist ein vom Unterhaltspflichtigen bezogenes Elterngeld gemäß § 11 S. 2 BEEG i.V.m. § 1603 Abs. 2 BGB in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern oder privilegierten Volljährigen vorliegt.
ccc) BAföG, Ausbildungsbeihilfen
BAföG-Leistungen sind als bedarfsdeckendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzurechnen, wenn sie nicht als Darlehen gewährt werden. Die Höhe der Leistungen bleibt jedoch regelmäßig hinter dem eigenen zivilrechtlichen Unterhaltsbedarf eines Studenten (zurzeit 735 EUR, Düsseldorfer Tabelle, A Nr. 7) zurück, so dass Unterhaltsleistungen nicht möglich sind.
Gleiches gilt für dem BAföG vergleichbare Ausbildungsförderungen (Berufsausbildungsbeihilfen gemäß §§ 56 ff. SGB III, Ausbildungsbeihilfen für Arbeitslose gemäß § 70 SGB III, Ausbildungsgeld für Behinderte gemäß § 73 SGB III).
ddd) Leistungen der Grundsicherung
Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sind subsidiäre Sozialleistungen, die nur im Bedarfsfall gewährt werden. Sie begründen keine Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
eee) Wohngeld
Wohngeld ist unterhaltspflichtiges Einkommen. Es erhöht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen jedoch nur, soweit ihm nicht unvermeidbar hohe Wohnkosten gegenüberstehen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Bezug von Wohngeld ein Indiz dafür, dass den Unterhaltspflichtigen Wohnkosten treffen, die unterhaltsrechtlich als erhöht zu werten sind. Im Ergebnis ist das Wohngeld lediglich dem Einkommen anzurechnen, soweit es nicht durch die Wohnkosten aufgezehrt wird. Maßstab dafür ist der Wohnkostenanteil im Selbstbehalt. Der Unterhaltspflichtige hat darzulegen und zu beweisen, dass das von ihm bezogene Wohngeld nicht als Einkommen eingesetzt werden kann.
fff) Kindergeld
Kindergeld ist gemäß § 1612b BGB Einkommen des Kindes und nicht der unterhaltspflichtigen Eltern. Es steht dem Kind zu und ist deswegen auf dessen Barunterhaltsanspruch anzurechnen, bei minderjährigen Kindern hälftig, bei volljährigen Kindern in voller Höhe.