Unter den Begriff Vermögenseinkünfte fallen im Wesentlichen die Nutzungen aus einem Vermögen oder Kapital einschließlich der Gebrauchsvorteile eines Vermögens. Die bedeutsamsten Vermögenseinkünfte sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Wohnvorteil als Gebrauchsvorteil eines Vermögens, Einkünfte aus Kapital, z.B. Zinsen, Dividenden oder Verwertungserlöse, zurechenbare Einkünfte aus unterlassener zumutbarer Vermögensverwertung.
aa) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Überschusseinkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG und werden ebenso wie Einkünfte aus abhängiger Arbeit durch Abzug der Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen ermittelt. Der Unterhaltsberechtigte kann die Vorlage von Überschussrechnungen verlangen. Diese müssen eine genaue Aufstellung der Bruttoeinkünfte und der geltend gemachten Werbungskosten enthalten. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen Miet- und Pachtzinsen, Mietvorauszahlungen, Mietzuschüsse, Baukostenzuschüsse, Schadensersatzleistungen des Mieters oder Pächters, ggf. der Wert von Sachleistungen oder Dienstleistungen von Mietern/Pächtern, Zuflüsse aus Immobilienfonds, die keine Kapitaleinkünfte sind.
Nicht hierhin gehören die Zahlungen, die ein Mieter als sog. Nebenkosten für Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Straßenreinigung etc. zahlt, denn diese sind wertneutral. Sie sind als allgemeine Unkosten des Hauses Abzugsposten, d.h. Werbungskosten, von den Einnahmen. Als Werbungskosten abzugsfähig von den Mieteinnahmen sind ferner Ausgaben für die Hausverwaltung, notwendige Reisekosten zu dem Mietobjekt/Pachtobjekt, Prozesskosten für Miet- und Räumungsprozesse, Beiträge zu einem Haus- und Grundbesitzerverein, Prämien für erforderliche Hausversicherungen wie z.B. die Sachversicherung, die Haftpflichtversicherung, eine Brandversicherung sowie sonstige Schadensversicherungen. Als Abzugspositionen berücksichtigungsfähig sind auch notwendige Erhaltungsaufwendungen, mithin Kosten für die Instandhaltung und Schönheitsreparaturen. Dies gilt auch für Rücklagen, die für bevorstehende konkrete Instandhaltungsmaßnahmen gebildet werden, die sich im Rahmen der zu erwartenden Instandhaltungskosten bewegen. Bei Eigentumswohnungen sind Rücklagen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach der Eigentümerordnung zu leisten sind. Abzugsfähig bei der Einkommensberechnung für den Kindesunterhalt sind noch zu zahlende Kredit- und Finanzierungskosten (anders ggf. bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zur Berechnung des Ehegattenunterhalts).
Nicht abzugsfähig sind Abschreibungen für Gebäude Abnutzung (AfA). Die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen für Gebäudeabnutzung und Instandsetzungskosten sind unterhaltsrechtlich nach der Rechtsprechung des BGH bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen, weil einem eventuellen Verschleiß der Vermögensgegenstände eine in der Regel günstige Entwicklung auf dem Immobilienmarkt entgegensteht.
Grundsätzlich sind, insbesondere wenn es um Unterhaltsrückstände geht, die in dem jeweiligen Unterhaltszeitraum tatsächlich erzielten Mieteinkünfte heranzuziehen, da der Unterhalt aus diesen Einkünften zu zahlen war. Da Mieteinkünfte der Höhe nach oft schwanken, kann bei der für den künftigen Unterhalt zu treffenden Prognoseentscheidung für ihre Ermittlung ein Mehrjahresdurchschnitt aus drei Jahren gebildet werden. Der BGH hat es aber auch gebilligt, wenn bei einem über drei Jahre zurückliegenden Unterhaltsrückstand aus Vereinfachungsgründen ebenfalls ein einheitlicher Mehrjahresdurchschnitt gebildet wird.
bb) Wohnvorteile
Mietkosten, die ein Unterhaltspflichtiger für eine von ihm selbst genutzte Wohnung aufzuwenden hat, sind keine Einnahmen, sondern Ausgaben. Sie gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Sie sind im sog. Selbstbehalt enthalten (beim gegenüber Minderjährigen geltenden notwendigen Selbstbehalt – dazu s.u. – mit 380 EUR).
Der Nutzungswert des eigengenutzten, dem Unterhaltspflichtigen zu Eigentum gehörenden Hauses oder der eigengenutzten Wohnung ist dagegen unterhaltsrechtlich als Wohnvorteil und damit als Einkommen anzusetzen. Es handelt sich um Nutzungen eines Grundstückseigentums in Form von Gebrauchsvorteilen (§ 100 BGB). Durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer eigenen Eigentumswohnung muss der Eigentümer für das Wohnen keine Mietzinszahlungen leisten. Soweit diese ersparten Aufwendungen für die Miete höher sind als die mit dem Eigentum verbundenen Belastungen, d.h. Unkosten, ist die Differenz, d.h. der Betrag, um den der Eigentümer günstiger lebt als der Mieter, als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusetzen. Ein Wohnwert ka...