[1] Es liegen keine Gründe für die Annahme zur Entscheidung vor (§ 93a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt sein könnte.
[2] Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn auf die Mutter (§ 1671 BGB) und macht insbesondere eine Verletzung seines Elternrechts geltend (Art. 6 Abs. 2 GG).
[3] Der Beschwerdeführer und sein Bevollmächtigter ziehen indessen zur Begründung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung einen unzutreffenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab heran. Sie verkennen, dass das Bundesverfassungsgericht in Konstellationen der hier vorliegenden Art die angegriffene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 55, 171 <179, 180 f.>; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 4.8.2015 – 1 BvR 1388/15, juris, Rn 6 ff. m.w.N.). Über diesen Prüfungsumfang ist grundsätzlich nur bei gerichtlichen Entscheidungen hinauszugehen, mit denen zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden (vgl. BVerfGE 55, 171 <181>; 136, 382 <391 Rn 28>; st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., Rn 8 m.w.N.). Auch die vom Bevollmächtigen des Beschwerdeführers in Bezug genommene Entscheidung (BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 30.6.2009 – 1 BvR 1868/08) enthält nicht die von ihm behauptete Aussage, dass das Bundesverfassungsgericht in Sorgerechtsstreitigkeiten eine "detaillierte Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts und dessen Schlussfolgerungen" vornehme, sondern stellt in den Ausführungen zu den Prüfungsmaßstäben ausdrücklich auf den o.g. allgemeinen Prüfungsmaßstab ab (BVerfG, a.a.O., Rn 13 m.w.N.).
[4] Dass die angegriffenen Entscheidungen hier auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr haben beide Gerichte unter Darlegung aller relevanten Aspekte sehr ausführlich und in ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise begründet, dass und weshalb die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
[5] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[6] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
FF 7/2016, S. 304