Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nur dann gegeben, wenn den Eltern, ihre Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, eine Unterhaltspflicht im Einzelfall zumutbar ist. Die Zumutbarkeitsprüfung ist in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen besonders wichtig, weil die Eltern durch diesen längeren Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker betroffen sein können als bei einer herkömmlichen Ausbildung. Für die Frage der Zumutbarkeit ist u.a. darauf abzustellen,

ob die Eltern damit rechnen mussten, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt,
ob sie ihr Kind bereits im Rahmen einer vorangegangenen Berufsausbildung unterstützen mussten,
ob sie in Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses ihres Kindes anderweitige wirtschaftlich belastende Dispositionen getroffen haben,
ob das Kind seine Eltern nach dem Abitur über seine Pläne informiert hat.

Eine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Unterhaltsanspruch entfällt, gibt es nicht. Allerdings tritt die Elternverantwortung dem Grundsatz nach immer mehr zurück, je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet.[48]

[48] BGH NJW 2017, 2278 = FamRZ 2017, 1132 = FF 2017, 311 m. Anm. Born = NZFam 2017, 552 m. Anm. Graba; Unzumutbarkeit bei fehlenden anderweitigen Dispositionen verneint von OLG Koblenz BeckRS 2017, 136348 = FamRZ 2017, 2020 (LS).

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