Hinsichtlich der Leistungen der Jugendhilfe besteht eine vorrangige Leistungspflicht des jeweiligen Trägers der Hilfe zur Erziehung. Unterhaltspflichtige Eltern werden nach § 10 Abs. 2 S. 1 SGB VIII erst nachträglich im Wege eines Kostenbeitrages an den Kosten beteiligt. Die Heranziehung erfolgt mithin nicht durch Überleitung etwaiger Unterhaltsansprüche, sondern auf öffentlich-rechtlichem Weg durch einen Kostenbescheid (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII geht von einer bedarfsdeckenden Leistung aus und soll eine doppelte Inanspruchnahme der Eltern im Wege des Kostenbeitrags und eines Unterhaltsanspruchs verhindern. Die Leistungen stellen somit bedarfsdeckendes Einkommen des minderjährigen Kindes dar.[26]

[26] OLG Karlsruhe NZFam 2017, 1091 = FamRZ 2017, 1575; so schon BGH NJW-RR 2007, 505 = FamRZ 2007, 377; siehe auch OLG Oldenburg NJW 2017, 1249 = FamRZ 2017, 803 zur Vollzeitpflege bei Großeltern.

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