Die Anforderungen an die Erwerbsbemühungen bestimmen auch die Darlegungs- und Beweislast. Der Unterhaltspflichtige muss dementsprechend in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, und diese dokumentieren.[32] Die nachgewiesenen Erwerbsbemühungen müssen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zureichend sein.[33]

[32] OLG Karlsruhe NZFam 2017, 1091 = FamRZ 2017, 1575.
[33] OLG Hamm FamRZ 2017, 617.

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