Der BGH hat ausgesprochen, dass die Inanspruchnahme einer zweijährigen Elternzeit nicht grundsätzlich gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten verstößt, auch wenn damit eine vorübergehende Minderung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gegenüber den älteren Kindern einhergeht. Auch eine Nebentätigkeit könne dem betreuenden Elternteil während dieser Zeit grundsätzlich nicht abverlangt werden.[35] Voraussetzung ist allerdings, dass die Rollenwahl innerhalb der neuen Familie unterhaltsrechtlich zu akzeptieren ist. Das ist der Fall, wenn die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der neuen Familie an dieser Rollenwahl das Interesse des unterhaltsberechtigten Kindes erheblich überwiegen.[36]

[35] BGH NJW 2015, 1178 = FamRZ 2015, 738; BGH NJW 2006, 2404 = FamRZ 2006, 1010.
[36] OLG Koblenz BeckRS 2016, 121528, bespr. v. Obermann, NZFam 2017, 615.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge