Der Bedarf richtet sich nach dem vor der Geburt des Kindes nachhaltig erzielten Einkommen. Nachhaltig erzielt ist ein Einkommen, das nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft erzielt wird. Dies ist über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren zu betrachten. Der zeitweise Bezug von Arbeitslosengeld ist einzubeziehen.[65]

Das Maß des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB ist – anders als dasjenige des Ehegattenunterhalts – auch bei vor der Geburt durch vollschichtige Erwerbstätigkeit erzielten hohen Einkünften des betreuenden Elternteils nicht nach dem konkreten Bedarf zu ermitteln, sondern nach dem durch die Geburt und durch die Betreuung des Kindes entgangenen Einkommen. Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht nicht. Nur sonstige Einnahmen, etwa aus Vermögen oder Vermietung, die über die bereits beim Unterhaltsbedarf berücksichtigte Höhe hinausgehen oder neu nach der Geburt erzielt werden, können bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Grundsätzlich muss der Vermögensstamm bis auf das sog. Schonvermögen angegriffen werden, es sei denn, dies wäre unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig. Dies kann jedoch nicht beurteilt und zulasten des Unterhaltsberechtigten entschieden werden, wenn der Unterhaltspflichtige selbst keine Angaben zu seinem Vermögen macht.[66]

[65] OLG Hamm BeckRS 2016, 13618, bespr. v. Höhler-Heun, NZFam 2016, 894.
[66] OLG Köln NJOZ 2017, 1586 = FamRZ 2017, 1309 m. Anm. Borth = FF 2017, 369 m. Anm. Landzettel/Knell, bespr. v. Wache, NZFam 2017, 574.

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