BGH, Beschl. v. 16.5.2018 – XII ZB 214/17
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 23.8.2017 – XII ZB 611/16, FamRZ 2017, 1865).
BGH, Beschl. v. 16.5.2018 – XII ZB 14/18
In einem Unterbringungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 516/16, FamRZ 2017, 911).
BGH, Beschl. v. 16.5.2018 – XII ZB 542/17
Lässt sich in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache anhand der Gerichtsakten und der von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen nicht klären, ob das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen bzw. im Falle des (entsprechend anwendbaren) § 325 Abs. 1 FamFG zumindest dem Verfahrenspfleger bekanntgegeben wurde und die Erwartung gerechtfertigt war, dass dieser mit dem Betroffenen über das Gutachten sprechen werde, ist von einer Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör auszugehen.
BGH, Beschl. v. 9. 5.2018 – XII ZB 625/17
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB soll verhindern, dass dem Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden. Sofern die Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
BGH, Beschl. v. 25.4.2018 – XII ZB 216/17, MDR 2018, 742
Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 141/16, FamRZ 2017, 1712).
BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 577/17
1. Der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten steht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht entgegen.
2. In Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen.
BGH, Beschl. v. 9. 5.2018 – XII ZB 553/17
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 222/17, FamRZ 2018, 55).
BGH, Beschl. v. 25.4.2018 – XII ZB 282/17
Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197).