Die Beschwerde ist vorliegend nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da das AG vorliegend eine Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen hat und stattdessen eine hier nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen hat.
Das AG hat insoweit verkannt, dass nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gebühren des Anwalts auch dann auf Antrag zu erfolgen hat, wenn es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Mandatsniederlegung während eines noch laufenden Verfahrens mangels Erledigung des Verfahrens (§ 55 Abs. 2 FamGKG) noch kein Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen ist (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2018, 1364; OVG Münster v. 16.6.2014 – 12 E 625/14, juris; FG Hamburg AGS 2015, 285; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 22. Ed. (1.1.2018), "Verfahren der Wertfestsetzung" Rn 13).
Der Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist im Übrigen auch deshalb nach § 33 Abs. 2 RVG zulässig, weil der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers fällig ist. Im Falle einer vorzeitigen Mandatsbeendigung tritt insoweit eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrages i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG ein (vgl. Hartmann, KostG., 47. Aufl., 2017, § 8 RVG Rn 8).
Die Beschwerde ist auch zum großen Teil begründet.
Für die Wertberechnung in Bezug auf die Anwaltsgebühren gelten die Ehescheidung und die im Verbund stehenden Folgesachen als dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 4 RVG).
Nicht von der Beschwerde angegriffen und im Ergebnis zutreffend hat das AG den nach § 43 FamGKG zu bestimmenden Wert des Ehescheidungsverfahrens in Ansehung des Einkommens der Beteiligten mit einem Betrag von 6.150 EUR bestimmt. Hinzuzurechnen sind insoweit nach der Rechtsprechung der Senate des OLG Frankfurt 5 % des Vermögens der Ehegatten, wobei außerhalb des Bezirks des 2. und 7. Familiensenats ein Freibetrag von je 25.000 EUR in Abzug zu bringen ist (OLG Frankfurt FamRZ 2018, 523). Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann jedoch vorliegend nicht von einem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten in Höhe von 767.754 EUR ausgegangen werden, da die insoweit geäußerte Behauptung des Antragsgegners bestritten worden ist. Maßgeblich ist insoweit das von der Antragstellerin angeführte niedrigere Gesamtvermögen beider Ehegatten in Höhe von 478.885 EUR. Hieraus errechnet sich nach Abzug des Freibetrages ein Wert i.H.v. 21.444 EUR.
Für den Versorgungsausgleich (§ 50 FamGKG) ist unstreitig ein Wert von 1.845 EUR zu berücksichtigen.
In der Folgesache Güterrecht hat das AG zu Unrecht nur einen Wert von 500 EUR für die noch in der Auskunftsstufe befindlichen Stufenanträge der Beteiligten berücksichtigt.
Soweit es die Bewertung von Stufenanträgen i.S.d. § 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO betrifft, sind die einzelnen Werte nicht zu addieren, sondern nach § 38 FamGKG ist der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend, was im Regelfall bei einer späteren Bezifferung der Leistungsantrag sein wird (vgl. OLG Frankfurt AGS 2017, 284). Ist es – wie im vorliegenden Fall – noch zu keiner Bezifferung des Stufenantrages gekommen, so ist – wie im Fall des sog. "steckengebliebenen Stufenantrages" – nach zutreffender Ansicht nicht der Wert des Auskunftsantrages für die Wertfestsetzung maßgebend, weil insoweit zu berücksichtigen ist, dass nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag entsteht. Dieser ist vielmehr nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, entscheidend sind die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages (OLG Frankfurt AGS 2016, 292; BeckRS 2017, 122669; OLG Karlsruhe FuR 2016, 122; OLG Bremen FF 2015, 78; OLG Schleswig MDR 2014, 1345). Dieser ist dann in voller Höhe für den Gebührenverfahrenswert maßgeblich. Fehlen in der Antragsschrift hierzu Anhaltspunkte, kann eine außergerichtliche Forderung oder Äußerung zur Höhe des Wertes ein wesentliches Indiz für die Wertbestimmung sein (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393 = FamFR 2012, 16; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 22. Ed. (1.1.2018), "Stufenanträge" Rn 5). Bestehen aber überhaupt keine Anhaltspunkte zu den Erwartungen des Antragstellers, ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG i.H.v. 5.000 EUR anzusetzen (OLG Frankfurt AGS 2016, 292; OLG Hamm FamRZ 2011, 582).
Vor diesem Hintergrund ist der Wert des Stufenantrages des Antragsgegners auf 247.309,59 EUR festzusetzen. Dieser Betrag entsprach – wie die Beschwerde zutreffend vorbringt – der im außergerichtlichen Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners v. 14.3.2017 geäußerten Vorstellung des Antragsgegners zur Höhe des von ihm behaupteten Anspruchs. Ob dieser überhöht war, ist für die Bestimmung des Gebührenwerts nicht maßgeblich.
Im Hinblick auf den Wert des im Wege des Widerantrages gestellten Stufenantrages der Antragstellerin fehlt es dagegen an objektiven Anhaltspunkten für die Höhe des von ihr erwarteten Anspruchs. Er ist daher gem. § 42 Abs. 3 Fa...