Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Stufenantrag in Folgesache Güterrecht vor Bezifferung nach § 38 FamGKG
Leitsatz (amtlich)
1. Legt ein Rechtsanwalt während des Ehescheidungsverfahren sein Mandat nieder und beantragt Wertfestsetzung, so handelt es um keinen Antrag auf vorläufige Wertbestimmung nach § 55 Abs. 1 FamGKG, sondern um einen nach § 33 RVG zulässigen Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
2. Bei einem Stufenantrag in der noch in der Auskunftsstufe befindlichen Folgesache Güterrecht, bestimmt sich der Wert vor der Bezifferung nach § 38 FamGKG grundsätzlich nach der Höhe des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages erwarteten Leistungsanspruchs. Fehlen hierzu in der Antragsschrift Angaben, so kann auf eine außergerichtlich geäußerte Vorstellung zur Höhe des Anspruchs zurückgegriffen werden. Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten zur Höhe des erwarteten Anspruchs, ist im Regelfall auf den Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen.
3. Hinsichtlich der Ermittlung des Vermögens nach § 43 FamGKG sind nach Abzug eines Freibetrages von je 25.000 EUR insgesamt 5% des verbliebenen Vermögens der Ehegatten zur Wertberechnung heranzuziehen.
Normenkette
RVG §§ 33, 38, 42 Abs. 1, 3, §§ 43, 50
Verfahrensgang
AG Offenbach (Entscheidung vom 30.01.2018; Aktenzeichen 315 F 947/16) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt ... wird auf 281.748,- EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin wurde im vorliegenden, noch beim Amtsgericht rechtshängigen Ehescheidungsverfahren u. a. von Rechtsanwalt ... vertreten, der mit Schriftsatz vom 10.8.2017 mitteilte, dass er die Antragstellerin nicht mehr vertreten würde. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.12.2017 beantragte Rechtsanwalt ... gemäß § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner vormaligen anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren. Im Ehescheidungsverbund werden die Folgesachen Versorgungsausgleich (drei Anrechte) und Zugewinnausgleich geführt. In der zuletzt genannten Folgesache haben sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin Stufenanträge gestellt.
Mit Beschluss vom 30.1.2018 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert vorläufig auf 29.295,- EUR (Scheidung 26.950; Versorgungsausgleich 1.845; Güterrecht 500) festgesetzt. Hiergegen hat Rechtsanwalt ... Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass nicht der Wert nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorläufig festzusetzen sei, sondern der Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit. Mit Beschluss vom 10.4.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass § 33 RVG nicht anzuwenden sei, wenn in Bezug auf den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wertabhängige Gebühren anfallen würden, deren Wert identisch mit den Gerichtsgebühren sei.
II. Die Beschwerde ist vorliegend nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, da das Amtsgericht vorliegend eine Bestimmung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unterlassen hat und stattdessen eine hier nicht veranlasste vorläufige Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen hat.
Das Amtsgericht hat insoweit verkannt, dass nach § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG eine gesonderte Wertfestsetzung für die Gebühren des Anwalts auch dann auf Antrag zu erfolgen hat, wenn es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Mandatsniederlegung während eines noch laufenden Verfahrens mangels Erledigung des Verfahrens (§ 55 Abs. 2 FamGKG) noch kein Wert für die Gerichtsgebühren festzusetzen ist (vgl. OLG Oldenburg BeckRS 2018, 1364; OVG Münster v. 16.6.2014 - 12 E 625/14, juris; FG Hamburg AGS 2015, 285; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 22. Ed. (1.1.2018), "Verfahren der Wertfestsetzung" Rn. 13).
Der Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist im Übrigen auch deshalb nach § 33 Abs. 2 RVG zulässig, weil der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers fällig ist. Im Falle einer vorzeitigen Mandatsbeendigung tritt insoweit eine die Fälligkeit auslösende Erledigung des Auftrages iSd § 8 Abs. 1 S. 1 RVG ein (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., 2017, § 8 RVG Rn. 8).
Die Beschwerde ist auch zum großen Teil begründet.
Für die Wertberechnung in Bezug auf die Anwaltsgebühren gelten die Ehescheidung und die im Verbund stehenden Folgesachen als dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 4 RVG).
Nicht von der Beschwerde angegriffen und im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht den nach § 43 FamGKG zu bestimmenden Wert des Ehescheidungsverfahrens in Ansehung des Einkommens der Beteiligten mit einem Betrag von 6.150,- EUR bestimmt. Hinzurechnen sind insoweit nach der Rechtsprechung der Senate des OLG Frankfurt 5% des Vermögens der Ehegatten, wobei außerhalb des Bezirks des 2. und 7. Familiensenats ein Freibetrag von je 25.000,- EUR in Abzug zu bringen ist (OLG Frankfurt FamRZ 2018, 523). Entgegen der Auffassung ...