Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Verbundentscheidung über die Scheidung und den Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Entscheidung über die Scheidung und den Versorgungsausgleich hätte gemäß § 137 Abs. 1 FamFG nicht ohne eine gleichzeitige Entscheidung über die ebenfalls in den Verbund fallende (§ 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 FamFG) Güterrechtssache getroffen werden dürfen. Die vom Antragsteller beantragte Abtrennung der Güterrechtssache ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Das gilt insbesondere für die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG.
Denn zwar hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass sich der Scheidungsausspruch ohne eine Abtrennung außergewöhnlich verzögern würde, nachdem der Scheidungsantrag bereits vor knapp sechs Jahren im Juni 2012 zugestellt worden ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2.7.1986 – IVb 54/85, juris Rn 18 und v. 9.1.1991 – XII ZR 14/90, juris Rn 19). Der weiteren Annahme des Amtsgerichts, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde, folgt der Senat aber nicht.
Die Antragsgegnerin, die sich gegen eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von über 170.000 EUR verteidigt und die ihrerseits eine Ausgleichsforderung in Höhe von über 75.000 EUR geltend macht, hat ein durch § 137 Abs. 1 FamFG gesetzlich geschütztes Interesse daran, ihren Status als Ehefrau nicht zu verlieren, ohne dass eine Regelung über die güterrechtlichen Folgen der Ehe getroffen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.7.1997 – 26 UF 31/97, juris Rn 4; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.3.2011 – 6 UF 128/10, juris Rn 25). Auch in Ansehung der knapp sechsjährigen Verfahrensdauer ist dieses Interesse jedenfalls derzeit noch höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einem baldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens.
Zwar ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er beabsichtigt, die Mutter seiner bereits fünfjährigen Tochter zu heiraten (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1986 – IVb ZR 54/85, juris Rn 20). Dass der Aufschub des Scheidungsausspruchs die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin über das übliche Maß hinaus belastet und dass die Tochter darunter leidet, nicht den gleichen Nachnamen wie der Antragsteller zu haben, lässt sich allerdings nicht feststellen. Denn für diese von der Antragsgegnerin wirksam bestrittenen Behauptungen hat der Antragsteller keinen Beweis angetreten. Dies gilt insbesondere auch für den behaupteten Zusammenhang zwischen dem Aufschub der Scheidung und der – nicht näher erläuterten – stationären Behandlung seiner Lebensgefährtin wegen einer psychischen Belastung. Die angeblich sehr belastende ständige Gerichtskorrespondenz würde sich im Übrigen auch bei einer isolierten Fortführung der Güterrechtssache kaum verringern. Auch kommt es nicht selten vor, dass – verheiratete oder unverheiratete – Paare mit gemeinsamen Kindern keinen gemeinsamen Namen führen.
Es kommt maßgeblich hinzu, dass bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1986 – IVb ZR 54/85, juris Rn 18; KG, Urt. v. 18.2.2000 – 3 UF 6680/99, juris Rn 32; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.3.2011 – 6 UF 128/10, juris Rn 28). Trägt der Scheidungsantragsteller selbst in nicht unerheblichem Maße zur Verzögerung der verfahrensmäßigen Erledigung der güterrechtlichen Folgesache bei, stellt dies sein vorrangiges Interesse an einem alsbaldigen Abschluss der Scheidungssache infrage (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.7.2015 – 18 UF 246/13, juris Rn 42; OLG München, Urt. v. 10.7.2007 – 4 UF 481/06, juris Rn 19; Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 140 Rn 12; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 140 Rn 26; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 140 Rn 13). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er geschuldete Auskünfte nicht vollständig erteilt (vgl. Senatsurt. v. 24.6.1997 – 14 UF 215/96, juris Rn 13).
Vorliegend hat der Antragsteller durch ungenügende Erteilung der nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldeten Auskünfte zu einer Verfahrensverzögerung von mehr als vier Jahren beigetragen. Bereits mit außergerichtlichem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.7.2012 hat die Antragsgegnerin ihn unter Fristsetzung bis zum 31.7.2012 aufgefordert, Auskunft u.a. über sein Endvermögen zu erteilen. Da der Antragsteller auf diese Aufforderung nicht reagiert hat, musste die Antragsgegnerin ihren Auskunftsanspruch – nunmehr auch betreffend den Trennungszeitpunkt – mit Schriftsatz vom 16.1.2013 gerichtlich geltend machen. Zwar hat der Antragsteller daraufhin während des Verfahrens mehrfach Auskünfte erteilt. Da diese jedoch unvollständig waren, musste er ...