Verfahrensgang

AG Kerpen (Aktenzeichen 153 F 35/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 21. Dezember 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt.

Beiden beteiligten Eheleuten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses jeweils eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.

 

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Verbundentscheidung über die Scheidung und den Versorgungsausgleich und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Entscheidung über die Scheidung und den Versorgungsausgleich hätte gemäß § 137 Abs. 1 FamFG nicht ohne eine gleichzeitige Entscheidung über die ebenfalls in den Verbund fallende (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG) Güterrechtssache getroffen werden dürfen. Die vom Antragsteller beantragte Abtrennung der Güterrechtssache ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Das gilt insbesondere für die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG.

Denn zwar hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass sich der Scheidungsausspruch ohne eine Abtrennung außergewöhnlich verzögern würde, nachdem der Scheidungsantrag bereits vor knapp sechs Jahren im Juni 2012 zugestellt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2.7.1986 - IVb 54/85, juris Rn. 18 und vom 9.1.1991 - XII ZR 14/90, juris Rn. 19). Der weiteren Annahme des Amtsgerichts, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde, folgt der Senat aber nicht.

Die Antragsgegnerin, die sich gegen eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von über 170.000 EUR verteidigt und die ihrerseits eine Ausgleichsforderung in Höhe von über 75.000 EUR geltend macht, hat ein durch § 137 Abs. 1 FamFG gesetzlich geschütztes Interesse daran, ihren Status als Ehefrau nicht zu verlieren, ohne dass eine Regelung über die güterrechtlichen Folgen der Ehe getroffen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.7.1997 - 26 UF 31/97, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.3.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 25). Auch in Ansehung der knapp sechsjährigen Verfahrensdauer ist dieses Interesse jedenfalls derzeit noch höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einem baldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Zwar ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er beabsichtigt, die Mutter seiner bereits fünfjährigen Tochter zu heiraten (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 20). Dass der Aufschub des Scheidungsausspruchs die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin über das übliche Maß hinaus belastet und dass die Tochter darunter leidet, nicht den gleichen Nachnamen wie der Antragsteller zu haben, lässt sich allerdings nicht feststellen. Denn für diese von der Antragsgegnerin wirksam bestrittenen Behauptungen hat der Antragsteller keinen Beweis angetreten. Dies gilt insbesondere auch für den behaupteten Zusammenhang zwischen dem Aufschub der Scheidung und der - nicht näher erläuterten - stationären Behandlung seiner Lebensgefährtin wegen einer psychischen Belastung. Die angeblich sehr belastende ständige Gerichtskorrespondenz würde sich im Übrigen auch bei einer isolierten Fortführung der Güterrechtssache kaum verringern. Auch kommt es nicht selten vor, dass - verheiratete oder unverheiratete - Paare mit gemeinsamen Kindern keinen gemeinsamen Namen führen.

Es kommt maßgeblich hinzu, dass bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 18.2.2000 - 3 UF 6680/99, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.3.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 28). Trägt der Scheidungsantragsteller selbst in nicht unerheblichem Maße zur Verzögerung der verfahrensmäßigen Erledigung der güterrechtlichen Folgesache bei, stellt dies sein vorrangiges Interesse an einem alsbaldigen Abschluss der Scheidungssache infrage (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.7.2015 - 18 UF 246/13, juris Rn. 42; OLG München, Urteil vom 10.7.2007 - 4 UF 481/06, juris Rn. 19; Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 140 Rn. 12; Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 140 Rn. 26; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 140 Rn. 13). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er geschuldete Auskünfte nicht vollständig erteilt (vgl. Senatsurteil vom 24.6.1997 - 14 UF 215/96, juris Rn. 13).

Vorliegend hat der Antragsteller durch ungenügende Erteilung der nach § 1379 Abs. 1 Sat...

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