Auch nach knapp sechsjähriger Verfahrensdauer stellt der weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs keine unzumutbare Härte dar, wenn der Antragsteller die Mutter seines inzwischen fünfjährigen Kindes heiraten will, aber selbst durch ungenügende Erteilung der nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldeten Auskünfte die bisherige Verfahrensverzögerung maßgeblich zu vertreten hat.

(red. LS)

OLG Köln, Beschl. v. 15.5.2018 – 14 UF 32/18 (AG Kerpen)

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