Der Arbeitskreis votiert einstimmig für die Beibehaltung des § 1592 Nr. 1 BGB: Ist die Mutter bei Geburt mit einem Mann verheiratet, soll dieser grundsätzlich dem Kind als Vater zugewiesen werden.[25] Im Regelfall sei er der genetische Vater und wolle für das Kind Verantwortung übernehmen. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Vaterschaftsanerkennung durch den Ehemann oder eine zwingende Abstammungsuntersuchung wurden verworfen, ebenso eine vorgeburtliche Anfechtung durch den genetischen Vater.

Beibehalten werden soll ebenfalls die Zuordnung kraft Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB), auch die sogenannte scheidungsakzessorische Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB.[26] Die Notwendigkeit der Zustimmung der Mutter sollte aber durch die des Kindes ersetzt werden (siehe auch nachfolgend unter III.3.).[27] Regelungsbedarf bezüglich missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen sah der AK nicht. Insoweit hat allerdings der Gesetzgeber mit dem neuen § 1597a BGB[28] im Schnellverfahren[29] bereits eine neue präventive Kontrollmöglichkeit geschaffen, deren Verfassungsmäßigkeit und Tauglichkeit jedoch angezweifelt werden.[30]

[25] Abschlussbericht S. 41, These 9.
[26] Abschlussbericht S. 44, Thesen 16–20.
[27] Abschlussbericht S. 43, Thesen 10–15.
[28] BT-Drucks 18/12415, in Kraft getreten 29.7.2017, BGBl I, 2780.
[29] Kritisch Stern, NZFam 2017, 741.
[30] Erman/Hammermann, § 1597a BGB Rn 5 ff.; Kaesling, NJW 2017, 3686.

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