Der AK schlägt zahlreiche Änderungen der Vaterschaftsanfechtungsregeln vor. Alle diese Vorschläge sind im Zusammenhang mit dem weiteren Vorschlag zu sehen, die Möglichkeit der statusunabhängigen isolierten Klärung der genetischen Abstammung zu erweitern (siehe dazu nachfolgend 7.b).
a) Anfechtung durch den rechtlichen Vater
Die Anfechtung durch den rechtlichen Vater soll ausgeschlossen sein, wenn er die Vaterschaft in Kenntnis seiner fehlenden genetischen Vaterschaft anerkannt hat oder bei Anerkennung der Vaterschaft Kenntnis von Umständen hatte, die gegen seine genetische Vaterschaft sprechen. Die Anfechtungsfrist solle nicht der "Bewährung" einer beabsichtigten Verantwortungsübernahme dienen; die Anerkennung ziele vielmehr auf eine möglichst verlässliche Zuordnung. Zugleich soll die Anfechtungsfrist auf ein Jahr ab Kenntnis von Umständen, die gegen die genetische Vaterschaft sprechen, verkürzt werden. Fristbeginn soll unverändert frühestens der Zeitpunkt der Geburt des Kindes sein, weil erst damit die Rechtswirkungen der Eltern-Kind-Zuordnung eintreten. Für die Verkürzung der Anfechtungsfrist spricht aus Sicht des AK, den Schwebezustand, in welchem Unsicherheit über den Fortbestand der Vaterschaft besteht, nicht zu lang werden zu lassen und die durch die fehlende Verlässlichkeit der Zuordnung entstehende Belastung für das Kind zu minimieren.
b) Anfechtung durch die Mutter
Das Anfechtungsrecht der Mutter soll grundsätzlich dem des rechtlichen Vaters entsprechend ausgebildet sein. Weil die Eltern grundsätzlich die Elternverantwortung gemeinsam ausübten, sei auch sie in ihrer Elternstellung davon betroffen, wer neben ihr zweiter rechtlicher Elternteil sei. Habe sie aber der Anerkennung als gesetzliche Vertreterin des Kindes zugestimmt, sei ihr Anfechtungsrecht auszuschließen, weil sie zu diesem Zeitpunkt wisse, ob außer dem Anerkennenden noch ein anderer Mann als Vater in Betracht komme.
c) Anfechtungsrecht des Kindes
Nur mit knapper Mehrheit votierte der AK für eine Einschränkung des Anfechtungsrechts des Kindes. Während bei einer Minderjährigenadoption das Interesse des Kindes an einer dauerhaften Integration des Kindes in die Adoptivfamilie als vorrangig anzusehen und deshalb eine Aufhebung der Adoption nur aus schwerwiegenden Gründen zugelassen sei (§ 1763 BGB), verhelfe eine fristgemäße Anfechtung durch das Kind nach geltender Rechtslage immer der Genetik zum Durchbruch, ohne dass eine Abwägung mit den Interessen der beteiligten Eltern stattfinde. Insbesondere bei einer jahrelang gelebten sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater sei dies nicht überzeugend. Das Kindnsolle künftig nur dann die rechtliche Vaterschaft anfechten können, wenn keine verfestigte sozial-familiäre Beziehung zum Vater entstanden, der Vater verstorben oder mit der Anfechtung einverstanden sei oder er eine schwere Verfehlung gegenüber dem Kind begangen habe.
Die starke Minderheit des AK hält den Ausschluss des Anfechtungsrechts für unvereinbar mit der Subjektstellung des Kindes, das auf seine rechtliche Zuordnung bis zur Volljährigkeit ohne Mitspracherecht keinen Einfluss nehmen könne. Sein Anfechtungsrecht bliebe auch deutlich hinter dem des Vaters zurück, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche. International gehe zudem der Trend eher in Richtung einer Ausweitung statt Einschränkung des Anfechtungsrechts. Die knappen Abstimmungsergebnisse und die ausführliche Darstellung der widerstreitenden Argumente versprechen ein spannendes Gesetzgebungsverfahren – falls denn der Gesetzgeber dieses heiße Eisen überhaupt anfassen wird.