Einen eigenen Abschnitt widmet der AK der Vaterschaft bei Inanspruchnahme einer Samenspende. Zum Teil sind die Überlegungen des AK bereits umgesetzt bzw. überholt durch die Regelungen des zum 1.7.2018 in Kraft tretenden "Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen" vom 17.7.2017. Im Wesentlichen differenziert der AK zwischen ärztlich assistierter Fortpflanzung und der Zeugung durch eine private Insemination.
a) Ärztlich assistierte Fortpflanzung
Für die erste Fallgruppe sieht das Konzept des AK vor, dass zweiter Elternteil werden soll, wer mit der Mutter in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt hat, sofern der Spender auf die Elternschaft verzichtet hat; bei allen Formen nicht ärztlich assistierter Fortpflanzung soll die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung dagegen den für die natürliche Zeugung geltenden Regeln folgen. Der Gesetzgeber hat mit dem vorstehend zitierten Gesetz lediglich – insoweit in Einklang mit der Empfehlung des AK – die Feststellung des "offiziellen" Samenspenders als Vater im neuen § 1600d Abs. 4 BGB ausgeschlossen, wobei dies gemäß der Überleitungsvorschrift in Art. 229 EGBGB § 46 nur für Samenspenden ab Inkrafttreten des Gesetzes gilt. Auf die vom AK empfohlenen Regelungen über die Form der Einwilligungen der intendierten Eltern bzw. des Verzichts des Samenspenders, die Widerruflichkeit dieser Erklärungen und die Korrekturmöglichkeiten mittels Anfechtung geht der Gesetzgeber dagegen nicht ein. M.E. wird durch diese Verfahrensweise des Gesetzgebers die mühevolle Arbeit der Kommission insoweit zum Teil entwertet, als die vorweggenommene bruchstückhafte Regelung einzelner Gesichtspunkte die Verabschiedung eines in sich schlüssigen Gesamtkonzeptes eher erschweren dürfte. Kurz zusammengefasst empfiehlt der AK, die Einwilligungserklärungen der intendierten Eltern öffentlich beurkunden zu lassen. Bis zum Transfer des Spendersamens auf die Mutter sollen die Einwilligungen widerruflich sein. Der Verzicht des Spenders auf seine Elternschaft soll sich konkludent aus der Abgabe der Samenspende bei der offiziellen Entnahmeeinrichtung ergeben. Wenn der intendierte, mit der Mutter nicht verheiratete Vater die Vaterschaft nicht anerkennen sollte, soll er aufgrund seiner Einwilligung in die ärztlich assistierte Fortpflanzung gerichtlich als Vater des Kindes festgestellt werden können ("Verursacherprinzip"). Eine Anfechtung des rechtlichen Vaters soll nur mit der Begründung möglich sein, er habe nicht in die ärztlich assistierte Fortpflanzung eingewilligt bzw. das Kind sei von einem anderen Mann natürlich gezeugt worden.
Nur mit einer Stimme Mehrheit votiert der AK insoweit dafür, dem Kind nur das oben dargestellte eingeschränkte Anfechtungsrecht auch bei Zeugung durch ärztlich assistierte Fortpflanzung einzuräumen. Die starke Minderheit möchte dagegen dem Kind bei ärztlich assistierter Fortpflanzung überhaupt kein Anfechtungsrecht zugestehen, weil der intendierte Vater grundsätzlich wie ein genetischer Vater zu behandeln sei, dessen Vaterschaft auch nicht angefochten werden könne. Da der Samenspender nicht als Vater festzustellen sei, könne sich das Kind dann bestenfalls vaterlos stellen; dieses Recht gestehe man aber auch einem als Minderjährigen adoptierten Kind nach Eintritt der Volljährigkeit im Interesse der Stabilität der Zuordnung nicht zu.
b) "Becherspende"
Bleibt die Fortpflanzung vollständig im privaten Bereich, erfolgt also ohne ärztliche Assistenz, so lässt sich nach Auffassung des AK nicht hinreichend fest- bzw. sicherstellen, dass die intendierten Eltern eingewilligt haben, der Spender ausdrücklich auf seine Vaterschaft verzichtet hat und die Registrierung der Spenderdaten zur Sicherung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gesichert ist. Die Eltern-Kind-Zuordnung soll deshalb grundsätzlich den Zuordnungs- und Korrekturregeln wie bei einer natürlichen Zeugung folgen.