Die Anfechtung durch den rechtlichen Vater soll ausgeschlossen sein, wenn er die Vaterschaft in Kenntnis seiner fehlenden genetischen Vaterschaft anerkannt hat oder bei Anerkennung der Vaterschaft Kenntnis von Umständen hatte, die gegen seine genetische Vaterschaft sprechen.[49] Die Anfechtungsfrist solle nicht der "Bewährung" einer beabsichtigten Verantwortungsübernahme dienen; die Anerkennung ziele vielmehr auf eine möglichst verlässliche Zuordnung.[50] Zugleich soll die Anfechtungsfrist auf ein Jahr ab Kenntnis von Umständen, die gegen die genetische Vaterschaft sprechen, verkürzt werden.[51] Fristbeginn soll unverändert frühestens der Zeitpunkt der Geburt des Kindes sein, weil erst damit die Rechtswirkungen der Eltern-Kind-Zuordnung eintreten. Für die Verkürzung der Anfechtungsfrist spricht aus Sicht des AK, den Schwebezustand, in welchem Unsicherheit über den Fortbestand der Vaterschaft besteht, nicht zu lang werden zu lassen und die durch die fehlende Verlässlichkeit der Zuordnung entstehende Belastung für das Kind zu minimieren.[52]

[49] Abschlussbericht S. 49, Thesen 24 und 25.
[50] Abschlussbericht S. 49.
[51] Abschlussbericht S. 48, These 23.
[52] Abschlussbericht S. 49.

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