Das Anfechtungsrecht der Mutter soll grundsätzlich dem des rechtlichen Vaters entsprechend ausgebildet sein. Weil die Eltern grundsätzlich die Elternverantwortung gemeinsam ausübten, sei auch sie in ihrer Elternstellung davon betroffen, wer neben ihr zweiter rechtlicher Elternteil sei. Habe sie aber der Anerkennung als gesetzliche Vertreterin des Kindes zugestimmt, sei ihr Anfechtungsrecht auszuschließen, weil sie zu diesem Zeitpunkt wisse, ob außer dem Anerkennenden noch ein anderer Mann als Vater in Betracht komme.[53]

[53] Abschlussbericht S. 49 f., These 26.

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