Bleibt die Fortpflanzung vollständig im privaten Bereich, erfolgt also ohne ärztliche Assistenz, so lässt sich nach Auffassung des AK nicht hinreichend fest- bzw. sicherstellen, dass die intendierten Eltern eingewilligt haben, der Spender ausdrücklich auf seine Vaterschaft verzichtet hat und die Registrierung der Spenderdaten zur Sicherung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gesichert ist. Die Eltern-Kind-Zuordnung soll deshalb grundsätzlich den Zuordnungs- und Korrekturregeln wie bei einer natürlichen Zeugung folgen.[70]

[70] Abschlussbericht S. 67, These 49.

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