Auf die Vorentscheidung des OLG Celle hat der BGH die Darlegungs- und Beweislast im Scheinvaterregress konkret ausgestaltet.
Ausgangspunkt ist der Rechtsübergang des Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen einen Elternteil nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB, soweit ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt. Der nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes auf den sog. Scheinvater übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch. Verfahrensgegenstand des Regressverfahrens ist daher der gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes.
Ist die Vaterschaft des Scheinvaters erfolgreich angefochten und anschließend die Vaterschaft des Anspruchsgegners gerichtlich festgestellt worden, kann der Unterhalt nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB rückwirkend ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Dem Einwand der Unbilligkeit nach § 1613 Abs. 3 BGB kann in diesem Fall Bedeutung zukommen.
Den sog. Scheinvater, den Antragsteller, treffen die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums. Dagegen hat der leibliche Vater, der Anspruchsgegner, seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.
Zugunsten des sog. Scheinvaters wirkt sich für die Darlegung des Kindesbedarfs auch im Fall des gesetzlichen Anspruchsübergangs aus, dass bezüglich der gesetzlich festgesetzten Ausgangsbeträge, die in die erste Einkommensgruppe der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle Eingang fanden, eine Darlegung des entsprechenden Bedarfs durch das unterhaltsberechtigte Kind entbehrlich war. Den Anspruchsteller trifft nicht die Obliegenheit zur Bezifferung der jeweiligen Mindestbedarfsbeträge. Die für die streitbefangenen Zeiträume jeweils gültigen Mindestbedarfsbeträge hat das FamG zu ermitteln; dies ist dem Gericht obliegende Gesetzesanwendung. Sowohl der Mindestbedarf als auch der Abzug des hälftigen Kindesgeldes ergeben sich aus dem Gesetz.
Hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhaltsbedarfs verbleibt es indessen bei der uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers; erforderlich ist die Darlegung des jeweiligen Nettoeinkommens.
Der Anspruch geht auf den Scheinvater höchstens bis zu dem Umfang über, in dem dieser Unterhalt geleistet hat. Für einen über die Leistungen des Scheinvaters etwa hinausgehenden Unterhaltsanspruch bleibt mithin das Kind aktivlegitimiert. Es kommt nicht darauf an, ob der Scheinvater zu den tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen auch in vollem Umfang verpflichtet war.