Die Analogien zu §§ 1591 ff. BGB lassen sich aus zwei BGH-Entscheidungen herleiten, die 2017 im Bereich der Transgeschlechtlichkeit gefällt wurden. Im ersten Fall ging es um die Elternschaft eines Mannes, der ein Kind gebar. Der BGH entschied, dass dieser Mann als "Mutter" des Kindes zu erfassen sei, da § 11 S. 1 TSG den Geschlechtswechsel für ein Eltern-Kind-Verhältnis unberührt ließe. § 1591 BGB habe die Funktion, eine gespaltene Mutterschaft zu vermeiden und knüpfe daher grundsätzlich die Mutterschaft an den Geburtsvorgang an. Etwas später entschied der BGH den umgekehrten Fall, in dem eine Frau mit ihrem Sperma ein Kind zeugte und die Mutterstellung durch Anerkennung erlangen wollte. Hier entschied der BGH:
Zitat
"Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, kann abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen.“"
Jedes Kind habe Anspruch auf genau eine Mutter und einen Vater. Die Mutterstellung würde durch die Geburt bestimmt. Damit ist die Begründung einer weiteren Mutterstellung nicht möglich.
Aus den Entscheidungen lassen sich Rückschlüsse für intersexuelle Personen ziehen. Für "Mutter" i.S.d. § 1591 BGB kommt es auf den Geburtsvorgang an. "Vater" ist in Abgrenzung zur Mutter zu verstehen, damit dem Kind stets die Möglichkeit offensteht, Vater und Mutter zu haben. Der BGH legt den Entscheidungen ein biologisches Geschlechtsverständnis zugrunde. "Vater" ist damit jede Person, die nicht Geburtsperson ist und darüber hinaus biologisch zumindest theoretisch als zweiter Erzeuger in Betracht kommt, etwa männliche Fortpflanzungsorgane besitzt oder besessen hat, oder zumindest keine weiblichen Fortpflanzungsanlagen besitzt oder besessen hat und damit nicht als Geburtsperson in Betracht kommt. Zeugungsfähigkeit ist nicht notwendig, da auch die Vaterstellung gemäß §§ 1592 ff. BGB nur im Anfechtungs- und Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf den biologischen Erzeuger abstellt.
Auch hier ist eine Reform geplant: § 1600h BGB-Entwurf eines aktuellen Diskussionsteilentwurfs, welcher eine Mit-Mutterschaft parallel zur Vaterschaft einführt, wendet die Regelung entsprechend auf diverse Personen oder solche ohne einen Geschlechtseintrag an.