Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 32 BVerfGG gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, das der Mutter der Antragsteller zu 1) und 2) Teile der elterlichen Sorge entzogen, die Herausgabe der Kinder an den Ergänzungspfleger sowie die Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin zu 3), der Großmutter der Antragsteller zu 1) und 2), angeordnet hat.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insgesamt unzulässig.
1. Der ausdrücklich auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20. und 27.12.2018 gerichtete Antrag aller Antragsteller ist wegen prozessualer Überholung dieser Entscheidungen unzulässig.
Der am 28.12.2018 gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung bezieht sich auf die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen, vorstehend genannten Beschlüsse. Beide Beschlüsse waren wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen. Dem Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 18.1.2019 lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht – möglicherweise auf der Grundlage von § 54 Abs. 2 FamFG – mittlerweile mündlich verhandelt hat. Daraufhin sind die angegriffenen Beschlüsse, ausweislich des Vortrags der Antragsteller, bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten worden. Da die nach mündlicher Verhandlung ergangenen Sachentscheidungen des Amtsgerichts nunmehr die Grundlage des einstweiligen Sorgerechtsentzugs und der Herausgabeanordnung bilden, sind die ursprünglich angegriffenen Beschlüsse vom 20. und 27. Dezember 2018 prozessual überholt und deshalb gegenstandslos. Das führt zur Unzulässigkeit des auf diese Beschlüsse bezogenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats v. 14.5.2007 – 1 BvR 945/07, juris Rn 9)
2. Dem Vorbringen der Antragsteller, insbesondere dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.1.2019, lässt sich entnehmen, dass sie wegen fortbestehender Beschwer im fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 32 BVerfG nunmehr auch gegen die nach mündlicher Verhandlung (§ 54 Abs. 2 FamFG) ergangenen Sachentscheidungen des Amtsgerichts begehren. Der darauf bezogene Antrag auf einstweilige Anordnung ist ebenfalls unzulässig. Er enthält keine hinreichende Begründung.
a) Ein unzulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erdordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 8.5.2017 – 1 BvQ 19/17, juris Rn 4; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 27.12.2016 – 1 BvQ 49/16, juris Rn 2 m.w.N.).
Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des 2. Senats v. 19.1.2018 – 2 BvQ 4/18, juris Rn 2; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 8.5.2017 – 1 BvQ 19/17, juris Rn 8; Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 27.12.2016 – 1 BvQ 49/16, juris Rn 6 m.w.N.). Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225, 226; st. Rspr.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum lediglich Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 8.5.2017 – 1 BvQ 19/17, juris Rn 8). Dazu muss die antragstellende Person auch die für die hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angefochtene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 27.12.2016 – 1 BvR 49/16, juris Rn 6; vgl. auch Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats...