Die gegenteilige Ansicht, wonach nur unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Sachvortrages zu einer illoyalen Verfügung eine ergänzende Auskunft geschuldet wird, erscheint zutreffend. Sie alleine ist praxisgerecht. Mit Jaeger ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhalt für die erweiterte Ansicht ergeben. Lediglich an einer einzigen Stelle in der Begründung wird beiläufig erwähnt, dass die Auskünfte über den Vermögensbestand auch solche Informationen einschließen, welche nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen seien. Die ständige Rechtsprechung des BGH zu § 242 BGB war dem Gesetzgeber sicher bekannt. Sie hat eine damalige, kontrovers diskutierte Streitfrage geklärt. Wäre mit der sprachlichen Umformulierung des § 1379 Abs. 1 Ziff. 2 BGB eine so gewichtige Rechtsänderung beabsichtigt gewesen, hätte man eine eingehende Begründung oder zumindest nähere Erwähnung erwartet. Bei der zu § 1375 BGB relevanten Auskunft geht es im Übrigen nicht um einen Gesamtbestand an Objekten, sondern um Tathandlungen, welche auf das Vermögen eingewirkt haben. Der "soweit-Satz" schränkt denn auch mehr den Auskunftsanspruch ein. Er erweitert ihn nicht etwa.
Im Übrigen wäre eine in einem Beschluss erwähnte pauschale Auskunftsverpflichtung ohnehin nicht vollstreckbar. Wegen Unbestimmtheit wäre ein solcher Antrag vielmehr unzulässig. Ein solcher Tenor würde dem Antragsgegner in der Regel die Möglichkeit eröffnen, aufgrund seiner eigenen Wertung als Auskunftspflichtiger die Auskunft – mit Erfüllungswirkung! – schlicht dahingehend zu erteilen, derartige Tathandlungen eben nicht begangen zu haben. Allerdings ergibt sich dann ein gravierendes Problem: Jeder in seinem Leben hat mehr oder minder häufig unentgeltliche größere oder kleinere Zuwendungen erbracht. Eine solche Auskunft wäre demnach mit Sicherheit falsch. Kann und soll man guten Gewissens Richtigkeit und Vollständigkeit einer solchen Erklärung an Eides statt versichern? Wohl kaum.
Gegen die Ansicht der generellen Auskunftsverpflichtung spricht daher schließlich das Bedenken, welches der BGH bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1982 geäußert hatte. Die Gefahr uferloser Streitigkeiten bis hin zu Strafanzeigen droht. Müsste der Auskunftsverpflichtete jedwede Schenkung darlegen, wäre er überfordert. Mit Sicherheit würde er zumeist unabsichtlich die eine oder andere Zuwendung vergessen mit der Folge, dass seine Auskunft und ggf. eidesstattliche Versicherung falsch wäre. Sofern der Tenor auf alle Schenkungen bezogen ist, könnte der Auskunftspflichtige auch nicht etwa selektieren. Er müsste vielmehr selbst kleinste Zuwendungen (Trinkgelder an Taxifahrer, Gaststättenbedienstete, kleinere Spenden, Geschenke an Verwandte etc. etc.) auflisten. Mit einer solchen Verpflichtung selbst zu Anstandsschenkungen würde die Auskunftsstufe völlig praxisfremd mit einer Vielzahl von irrelevanten Zuwendungen befrachtet.
Ein Letztes kommt hinzu, was offensichtlich bislang nicht beachtet wurde: die 10-jährige Zeitschranke des § 1375 Abs. 3 BGB. Derartige lange Trennungsfälle kommen in der Praxis durchaus nicht selten vor. Sie können die unterschiedlichsten Ursachen haben. Der Fortbestand der Familienversicherung kann ebenso ein Grund sein, sich nicht scheiden zu lassen wie die vermeintlich verlockende Witwenrente. Vielfach soll aber auch nur die "eigen gelebte und erlebte Steuergerechtigkeit" der Eheleute noch weiterhin zu einer gemeinsamen Veranlagung führen, die nach der Scheidung rechtlich nicht zulässig wäre. Sie entspricht dem einheitlichen Entschluss, die Einkommenssituation zu maximieren. Auf diese Weise werden zum Nutzen beider Eheleute sowohl das höhere Einkommen wie der daraus abgeleitete höhere Unterhaltsanspruch sichergestellt.
Einige Kommentatoren sind nunmehr der Ansicht, dass diese Frist deswegen nicht mehr aktuell sei, weil die Auskunftsverpflichtung des § 1379 BGB zeitlich nicht limitiert worden sei. Es müsste selbst dann Auskunft zum Trennungszeitpunkt erteilt werden, falls dieser länger als 10 Jahre zurückliege. Dabei wird aber die Ratio der zeitlichen Limitierung verkannt. Hintergrund für diese gesetzliche Regelung ist zum einen die Problematik der Nachweisbarkeit nach einem solch langen Zeitraum. Zum anderen soll wohl auch im Hinblick auf den Zeitablauf eine Art Verwirkungsmoment geschaffen werden. Wer so lange mit der Beendigung des Güterstandes zuwartet, erscheint kaum noch schutzwürdig. Alles andere ist im Zugewinn "juristischer Schnee von gestern". Sofern der Trennungszeitpunkt länger als zehn Jahre vor der Beendigung des Güterstandes liegt, wird keine solche Auskunft mehr geschuldet. Diese kann sich auf die in § 1375 Abs. 2 BGB normierte Beweislastumkehr nicht auswirken.