Ein volljähriges Kind ist für die Höhe seines Unterhaltsbedarfs darlegungs- und beweispflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und ihre Lebensstellung gemäß § 1610 Abs. 1 BGB noch von den Eltern ableiten, ergibt sich der Unterhaltsbedarf auf der Grundlage des zusammengerechneten Einkommens beider barunterhaltspflichtigen Eltern nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Für Kinder mit eigenem Hausstand, z.B. Studenten, ergibt sich der Bedarf nach einem festen Bedarfssatz, vgl. Ziff. A Anm. 7 der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2015).
Das anspruchstellende Kind hat ggf. darzulegen und zu beweisen, dass die Ausbildung seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen gerecht wird, denn insoweit handelt es sich um anspruchs- und bedarfsbegründende Tatsachen.
Die Eltern schulden dem volljährigen Kind grundsätzlich Unterhalt lediglich während der üblichen Ausbildungsdauer. Verzögert sich die Ausbildung darüber hinaus, z.B. durch Krankheit des Kindes, psychische Störungen, leichtes Versagen des Kindes durch Nichtbestehen einer Prüfung, durch ein Auslandsstudium, einen Wechsel des Studienorts oder aus sonstigen Gründen wie z.B. die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Nebenarbeit verrichten zu müssen, muss das unterhaltsberechtigte Kind die Gründe für die Verzögerung des Studiums substanziiert darlegen und ggf. beweisen.
Eltern sind lediglich verpflichtet, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu finanzieren. Hat das Kind eine solche Berufsausbildung erhalten, sind die Eltern nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ein Anspruch auf Finanzierung einer Zweitausbildung (sog. Abitur-Lehrer-Studium-Fälle) kommt nur unter besonderen Umständen, die das Kind darlegen muss, in Betracht, z.B. wenn sich herausstellt, dass die erste Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, oder wenn das Kind von den Eltern in einen Beruf gedrängt wurde, der seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung trägt oder nicht mit seinem gesundheitlichen Zustand vereinbar ist.
Sofern das volljährige Kind den Ausbildungsgang Realschulabschluss – Lehre – Fachoberschule – Fachhochschulstudium einschlägt, kommt ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur dann in Betracht, wenn das Kind von vornherein die Absicht erklärt hat, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren und wenn die Eltern aufgrund besonderer Anhaltspunkte, wie z.B. eine deutliche Begabung des Kindes, mit der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten. Die besonderen Umstände hat das Kind darzulegen und zu beweisen.
Eltern sind zur Finanzierung einer Promotion nur dann verpflichtet, wenn der Unterhaltsberechtigte im Einzelfall darlegt und nachweist, dass eine solche, z.B. wegen bestehender Vorschriften oder wegen spezifischer Gepflogenheiten der jeweiligen Berufssparte, für die Ausbildung oder eine Beschäftigung in dem jeweiligen Beruf erforderlich ist.
Ein volljähriges Kind ist wegen der Barunterhaltspflicht beider Eltern auch für die Haftungsverteilung unter ihnen darlegungs- und beweispflichtig. Das Kind hat zunächst das Einkommen des in Anspruch genommenen Elternteils darzutun. Sofern ihm die erforderlichen Angaben fehlen, muss es sich diese notfalls durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs verschaffen. Sofern der andere Elternteil Einkünfte bezieht, muss das Kind deren Höhe angeben und bei Bestreiten unter Beweis stellen. Verfügt der andere Elternteil nicht über ein Einkommen, reichen der entsprechende Vortrag des Kindes sowie ein Beweisantritt, z.B. auf Vernehmung dieses Elternteils als Zeuge, aus. Behauptet der andere Elternteil gleichwohl Einkünfte des anderen, muss das Kind diese Behauptung ausräumen und den Beweis führen, dass sie nicht zutrifft.
Auf fiktive Einkünfte des nicht in Anspruch genommenen Elternteils muss sich das Kind nicht verweisen lassen. Eine etwaige Verletzung der Erwerbsobliegenheit hat allein der betreffende Elternteil, nicht aber das volljährige Kind zu verantworten. Dem leistungsfähigen Elternteil bleibt es unbenommen, gegen den anderen Unterhaltspflichtigen Regress zu nehmen. Verletzen beide Elternteile ihre Erwerbsobliegenheit, so haften sie aufgrund des ihnen beiderseits fiktiv zuzurechnenden Einkommens nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig als Teilschuldner.
Bei einem Abänderungsantrag hat der jeweilige Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der Verhältnisse, die für die Bemessung des Unterhalts in dem früheren Titel (Urteil, Beschluss, Urkunde) maßgebend waren. Im Übrigen verbleibt es bei der allgemeinen Verteilung der Beweislast.
Sofern der Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt, hat das nunmehr volljährige Kind darzutun und zu beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Hierzu gehört auch der Nachweis, welche Haftungsquote au...