I. Der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, hat seinen Vater, den Antragsgegner, auf rückständigen und künftigen Kindesunterhalt in Höhe von 136 % des Mindestunterhalts in Anspruch genommen. Die Mutter hat sich mit dem Antragsgegner vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal gemäß § 278 Abs. 6 ZPO über ihre dort geltend gemachten eigenen Unterhaltsansprüche aus § 1615l BGB verglichen. In diesem Vergleich hat sie sich in Vertretung des Kindes zudem mit dem Antragsgegner darauf verständigt, dass dieser lediglich Mindestunterhalt ab dem 1.2.2015 zu zahlen hat, der vorliegende Unterhaltrechtsstreit für erledigt zu erklären ist und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben sind.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten gleichwohl dem Antragsgegner auferlegt, weil der Verpflichtungsantrag des Antragstellers ursprünglich insgesamt begründet und die Verteidigung des Antragsgegners ohne Erfolg gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, welche das Amtsgericht dem Senat zur Entscheidung zugeleitet hat.
II. Das Verfahren über das Rechtsmittel des Antragsgegners war unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Familienrichters an das Amtsgericht zur gebotenen Durchführung des Abhilfeverfahrens gemäß §§ 572 Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2, 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO, 113 Abs. 1, 112 Abs. 1 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zurückzugeben.
1. Wie das AG im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, erweist sich die sofortige Beschwerde als das statthafte Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Das AG durfte die sofortige Beschwerde dem Senat gemäß § 572 Abs. 1 ZPO mithin erst nach Durchführung des Abhilfeverfahrens vorlegen.
Zwar sind Endentscheidungen in Familiensachen mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG anzugreifen. Trifft das Familiengericht eine Sachentscheidung in der Hauptsache und entscheidet es zugleich über die Kosten des Verfahrens, unterliegt die Kostengrundentscheidung deshalb der amtswegigen Überprüfung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Hauptsache gemäß § 68 FamFG. In diesem Verfahren ist das Ausgangsgericht gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht zur Abhilfe befugt. Nichts anderes gilt im Ausgangspunkt, wenn das Familiengericht – etwa nach Erledigung der Hauptsache – gemäß § 81 FamFG isoliert über die Kosten des Verfahrens entscheidet. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Endentscheidung i.S.d. § 58 FamFG, die mit der Beschwerde anzufechten ist.
All dies gilt indes nicht für isolierte Kostengrundentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen. Denn wie der BGH in seinem Beschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, NJW 2011, 3654 ff. = FamRZ 2011, 1933 ff. ausgeführt hat, sind diese Entscheidungen wegen des in § 113 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verweises auf die Regelungen der §§ 91a, 269 Abs. 5 ZPO nicht mit der Beschwerde nach § 58 FamFG, sondern mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar. Im Verfahren über dieses Rechtsmittel ist eine Vorlage der Sache zum Beschwerdegericht gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO aber nur zulässig, wenn das Ausgangsgericht der sofortigen Beschwerde nach eigenverantwortlicher Sachprüfung keinen Erfolg beimisst und deshalb nicht abhilft. Unterbleibt diese Prüfung, ist das Verfahren dem Amtsgericht zur Nachholung der Entscheidung über die Abhilfe zurückzugeben.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es dem Familiengericht im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG ausdrücklich untersagt ist, einer für begründet erachteten Beschwerde abzuhelfen. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Kostenentscheidung des Amtsgerichts um eine Endentscheidung, da sie das Verfahren einer endgültigen Beendigung zuführt. Auch ist kein sachlicher Grund erkennbar, Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen in Familiensachen einem unterschiedlichen Verfahrensregime zu unterwerfen. Der BGH hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen uneingeschränkt die Verfahrensvorschriften der §§ 567 ff. ZPO anzuwenden sind. Gegenüber dem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach §§ 81, 58 ff. FamFG gelten mithin nicht nur beachtliche Unterschiede im Hinblick auf die erforderliche Beschwer, die Beschwerdefrist und die Besetzung des Beschwerdegerichts. Vielmehr hat der BGH ausdrücklich hervorgehoben, dass in diesem Verfahren auch das Abhilfeverfahren vorgesehen ist. Diese mit der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung der Kostenbeschwerde in Familiensachen verbundenen Brüche und Widersprüche sind hinzunehmen. Denn dies entspricht nach Ansicht des BGH der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, auch wenn sich dieser Wille allenfalls in der Gebü...