Umstritten geblieben ist vor allem der konkrete Kontrollzugriff des BVerfG. So betont das BVerfG gegenüber den Fachgerichten mit ungewöhnlicher Deutlichkeit, dass eine Trennung der Kinder von ihren Eltern "strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle" unterliege. Die Verhältnismäßigkeit wird bisweilen sehr intensiv geprüft, wobei das BVerfG auch darauf eingeht, inwieweit die Fachgerichte die Eignung und Erforderlichkeit plausibilisiert haben, was über die übliche Konzentration auf die Abwägungskontrolle im Rahmen der Angemessenheit hinausgeht. Das BVerfG prüft in einzelnen Kammerbeschlüssen detailliert, wie die befassten Familiengerichte den Sachverhalt ermittelt und eine Kindeswohlgefährdung verifiziert haben. Auf Grund des strengen Kontrollmaßstabs könne das BVerfG seine Prüfung auch auf "deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken". Zwar seien die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall grundsätzlich Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte. Eine Nachprüfung durch das BVerfG beschränke sich auf eine Kontrolle spezifischen Verfassungsrechts, namentlich ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Von diesen sedimentierten allgemeinen Maßstäben weicht das BVerfG bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, explizit ab. Denn es bestehe wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen. Insoweit prüft das BVerfG, "ob das Familiengericht in nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar. Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler [ … ] sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken".
Dass dies aus der Sicht der Fachgerichtsbarkeit auf Vorbehalte stoßen würde, ist kaum überraschend. Berechtigt ist die verbreitete Kritik indes nicht. Das offene Verhältnis des BVerfG zur Fachgerichtsbarkeit wurde zwar schon oft thematisiert, ist aber weder durch die Verfassung noch das BVerfGG eindeutig vorgezeichnet. Der gelegentliche Vorwurf einer zu detaillierten Prüfung der Rechtsanwendung zu Lasten der Fachgerichte bleibt oftmals pauschal und berücksichtigt schon nicht hinreichend, dass das BVerfG nach geltendem Recht zur Sachverhaltsermittlung sogar Beweise erheben kann (§ 26 Abs. 1 BVerfGG), und zwar auch bei Urteilsverfassungsbeschwerden. Für eine rechtlich zwingende Begrenzung der Kontrolldichte spricht dies ersichtlich nicht. Eine Zurückhaltung des Gerichts, hiervon auch Gebrauch zu machen, erklärt sich eher mit einem besonderen Rollenverständnis als Fachgericht für Verfassungsfragen, das im Rahmen gestuft-arbeitsteiliger Konkretisierung und Individualisierung des Rechts auf Vorleistungen der Fachgerichte aufbauen und sich auf das beschränken kann, was zur Durchsetzung des maßstäblichen Verfassungsrechts geboten erscheint. Dieser im geltenden Verfassungsprozessrecht nicht explizit vorgezeichnete, aber mit funktionellen Erwägungen erklärbare Kontrollzugriff ist jedenfalls ein elastischer, verfahrensbezogen differenzierter Maßstab. Die Kontrollintensität folgt dann aber innerhalb eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht allgemeinen prozessrechtlichen oder abstrakt-institutionellen Leitbildern, sondern konkretem Kontrollbedarf, der wiederum grundrechtsspezifisch bestimmt werden muss, auch damit die Grundrechtskontrolle am konkreten Einzelfall nicht zur realitätsfremden Abstraktion verkommt. Kontrollbedarf "hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab".
Dass das BVerfG nicht den persönlichen Eindruck von den Beteiligten in Kindschaftssachen (vgl. §§ 159, 160 FamFG) ersetzen kann, versteht sich von selbst, doch geht dieser Vorwurf an der analysierten Kammerrechtsprechung vorbei. Das BVerfG entscheidet nicht positiv in der Sache selbst, sondern hebt negativ lediglich Entscheidungen der Familiengerichte auf, wenn diese nicht verfassungsrechtlichen Mindeststandards genügen. Auch zeigt sich, dass das BVerfG selbst in schwierigen Grenzfällen die Bewertungen der Familiengerichte akzeptiert, wenn diese den Sachverhalt sorgfältig ermittelt sowie umfassend gewürdigt haben. Insoweit lässt sich also keine Trendwende in der Rechtsprechung des BVerfG erkennen. Und aus der Zahl der erfolgreichen Verfassungsbeschwerden lässt sich ...