Da minderjährige Kinder gemäß § 1609 Nr. 1 BGB die erste Stelle in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten einnehmen, können Unterhaltsleistungen, die von dem Unterhaltspflichtigen an andere, nicht in der gleichen Rangfolge stehende Unterhaltsberechtigte geleistet werden, nicht vorrangig abgezogen werden.

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