Aber auch wenn der Anspruch auf die Brautgabe außerhalb eines Scheidungsverfahrens geltend gemacht wird, sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung berufen. Da der Streit um den aus der Ehe herrührenden Brautgabe-Anspruch eine sonstige Familiensache ist (§ 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), unterliegt er der Familiengerichtsbarkeit (§§ 23a Abs. 1, 23b Abs. 1 GVG) – und zwar ist bei isolierter Geltendmachung örtlich das Familiengericht zuständig, an dem der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 262 Abs. 2 FamFG, §§ 12, 13 ZPO). Mit dieser örtlichen Zuständigkeitsbestimmung steht zugleich fest, dass die deutschen Gerichte auch international zur Streitentscheidung berufen sind (§ 105 FamFG).

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