Das OLG Koblenz betont nochmals, dass die Aussetzung der Kürzung aufgrund der Vorschrift des § 33 Abs. 1 VersAusglG, also die Anpassung wegen Unterhalts, auf der Grundlage des Bruttobetrages der fiktiven, ungekürzten Versorgung zu erfolgen hat. Damit ist der Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen nicht unbedingt identisch mit der Anpassung, da dieser auf der Grundlage der bereinigten Nettoeinkünfte berechnet wird. Auch die Höhe der Aussetzung der Kürzung führt damit nicht generell im entsprechenden Umfang zur Erhöhung des nachehelichen Unterhalts. Künftige Steuererstattungen zugunsten der ausgleichspflichtigen Person, die zu einem möglichen höheren Unterhaltsanspruch führen, sind nur im Wege eines späteren Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen. Erstinstanzlich kann im Scheidungsverbund über den Antrag auf Aussetzung der durch die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung eingetretenen Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33, 34 VersAusglG) nicht entschieden werden.
Auch wenn der Ehegatte selbst keinen Antrag auf Anpassung des Unterhalts gestellt hat, ist er dennoch berechtigt, gegen die durch das Amtsgericht angeordnete Anpassung wegen Unterhalts mit der Beschwerde vorzugehen.
Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies nach BGH bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen worden ist. Der BGH weist in dieser Entscheidung nochmals darauf hin, dass im Rahmen einer Entscheidung über eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG das Gericht stets zu prüfen hat, ob eine bereits vorliegende Unterhaltsregelung den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur eine ältere Unterhaltsregelung aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, die nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet.
Nach OLG Hamm kommt die Anordnung eines dynamischen Aussetzungsbetrages auch im Fall der Aussetzung der Kürzung in Bezug auf ein auszugleichendes Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, da sich die Umrechnung der Entgeltpunkte in einen Rentenbetrag, bei einem vorzeitigen Bezug der Altersrente vor Erreichen der festen Altersrente aufgrund des geänderten Zugangsfaktors, nicht mit dem tatsächlichen Zahlbetrag deckt. Damit kann die Aussetzung der Kürzung nur in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden. Das OLG weist in der Entscheidung nochmals darauf hin, dass im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG der nichtantragsstellende (geschiedene) Ehegatte nicht Antragsgegner des Verfahrens ist, sondern Beteiligter i.S.d. § 219 Nr. 1 FamFG. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich generell gegen den Versorgungsträger, der daher Antragsgegner ist.