Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzusehen. Insbesondere sieht der BGH dies dann als gegeben an, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht im Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht. Dies ist auch der Fall, wenn der Ehegatte mit den insgesamt geringeren Anrechten wegen mehrerer Straftaten zum Nachteil des anderen Ehegatten wie vorsätzliche sowie gefährliche Körperverletzung zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Ein verfrüht gestellter Scheidungsantrag kann dazu führen, dass die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 Hs. 2 VersAusglG) verkürzt wird und so ein geringerer Ausgleich von Anrechten stattfindet. Der BGH stellt zunächst klar, dass auch bei einem verfrühten Scheidungsantrag das hier durchgesetzte Ehezeitende für den Versorgungsausgleich maßgebend ist. Die hierdurch eintretenden Nachteile können im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG korrigiert werden.
Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich ist nach § 28 VersAusglG nur möglich, wenn auch beim Berechtigten zum Ehezeitende die Voraussetzungen des Bezugs einer solchen Invaliditätsrente bestehen. Nach BGH ist die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; da eine Anwendung des § 28 VersAusglG weder direkt noch analog möglich ist, ist der hierin verankerte Rechtsgedanke nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen.
Nach OLG Brandenburg rechtfertigt eine versuchte gefährliche Körperverletzung, die ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten begangen hat und zur strafrechtlichen Verurteilung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR geführt hat, nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Ein durch ein Bürgermeisteramt erlangtes Anrecht ist nach OLG Düsseldorf nicht gemäß § 27 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen, wenn zwar nur wenige Tage der Amtszeit in die Ehezeit fallen, aber langjährige, in die Ehezeit fallende Dienstzeiten aus einem anderen Beamtenverhältnis in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Anrechts eingeflossen sind.