1. Die gemäß §§ 89, 87 Abs. 4 FamFG, § 567 ff. ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in dem von der Antragsgegnerin angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss vom 3.4.2012 gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
Nach dem vorliegenden Akteninhalt und den Stellungnahmen der Beteiligten kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragsgegnerin in dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Zeitraum gegen die Umgangsregelung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8.2.2010 – 4 UF 176/09 – verstoßen hat und dieser Verstoß das festgesetzte Ordnungsgeld rechtfertigt. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Entschuldigungen, warum sie in dem vorgenannten Zeitraum permanent gegen ihre Verpflichtung zur Einräumung des Umgangs ihres Sohnes K. mit dem Antragsteller verstoßen hat, kann die Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht entschuldigen. Auch nach ihrem eigenen Vortrag handelte die Antragsgegnerin vorsätzlich. Ihr war die klare Umgangsrechtsregelung gemäß dem Beschluss des OLG Köln vom 8.2.2010 – 4 UF 176/09 – bekannt. Diese Umgangsrechtsregelung hat sie bewusst nicht eingehalten.
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, ihr sei die Durchführung der Umgangsrechtsregelung nicht möglich gewesen, weil dem zum Teil berufliche, zum Teil familiäre Gründe entgegengestanden hätten, überzeugt dies nicht. Die Antragsgegnerin war gehalten, ihre familiären und beruflichen Verhältnisse so einzurichten, dass sie ihrer Verpflichtung zur Regelung des Umgangsrechts nachkommen konnte. Soweit in tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen eingetreten waren, war sie gehalten, im Wege der Abänderung auf eine Neuregelung der Umgangsrechtsmodalitäten zu drängen.
Vorliegend stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Antragsgegnerin nach freiem Gutdünken glaubt, handeln zu können und dem Antragsteller so über eine längere Zeit vollständig den Zugang zu seinem Sohn vorenthielt.
Der hierin liegende Verstoß ist so schwerwiegend, dass die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass bereits mit Beschl. v. 27.1.2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR wegen Zuwiderhandelns gegen die Umgangsrechtsregelung festgesetzt worden war. Bereits dort war festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin nicht akzeptieren will, dass die Umgangsrechtsregelung gemäß dem OLG-Beschluss durchzuführen ist. Auch nach dieser Entscheidung scheint sich die Auffassung der Antragsgegnerin nicht geändert zu haben, so dass ihr nunmehr deutlich vor Augen zu führen ist, dass sie gehalten ist, alles daran zu setzen, den Umgang entsprechend der gerichtlichen Regelung einzuhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.
2. Soweit nach Erlass des vorliegend von der Antragsgegnerin angefochtenen familiengerichtlichen Beschlusses seitens des Antragstellers weitere Ordnungsgeldanträge gestellt worden sind, über die das Familiengericht mit Ziffer 2. des Beschlusses vom 1.6.2012 entschieden hat, ist noch das (Nicht-)Abhilfeverfahren durchzuführen (vgl. § 572 Abs. 1 ZPO entsprechend). Nach Erlass des Beschlusses des Familiengerichtes vom 3.4.2012 hat der Antragsteller unter dem 4.4.2012, 6.4.2012, 12.4.2012, 25.4.2012, 27.4.2012 und 9.5.2012 neue Ordnungsgeldanträge gestellt. Gegen den diese Ordnungsgeldanträge zurückweisenden Beschl. v. 1.6.2012/5.6.2012 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.6.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und diese umfassend begründet. Das Familiengericht wird im (Nicht-)Abhilfeverfahren nunmehr zu prüfen haben, ob diese vorgebrachten Beschwerdegründe stichhaltig sind. Dabei wird es zu prüfen haben, ob seit Erlass des von der Antragsgegnerin angegriffenen Ordnungsgeldbeschlusses diese sich so verhalten hat, dass eine weitere Festsetzung von Ordnungsmitteln nicht geboten erscheint. Dies setzt voraus, dass sich die Antragsgegnerin tatsächlich seit dem 3.4.2012 einsichtsfähig zeigt und alles Erforderliche tut, um die vom OLG getroffene Umgangsrechtsregelung in die Tat umzusetzen. Dabei wird zu prüfen sein, ob eine im Einzelfall nicht eingehaltene Umgangsrechtsregelung durch familiäre bzw. berufliche Gründe entschuldigt ist. Grundsätzlich verbleibt es aber bei der Feststellung des Senats im hiesigen Beschluss, dass die Antragsgegnerin nicht berufliche oder familiäre Gründe vorschieben kann, um die vom OLG getroffene Umgangsrechtsregelung "auszuhebeln".
Mitgeteilt von Dr. Hans van Els, Richter am AG a.D., Solingen