Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung von Erbschaftsteuer
Tenor
1
- Die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids vom 15. April 1994 (Steuernummer: … wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Höhe von … DM aufgehoben.
- Die Aufhebung der Vollziehung wird unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin gewährt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Beschluß ist (hinsichtlich der Kosten) vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am … 1989 verstarb die am … 1903 geborene Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, … (im folgenden: die Erblasserin). Sie hatte ihren Wohnsitz ausschließlich in … Erbin zu 2/10 Anteil [§ 2 (1) Buchst. b des notariellen Testaments vom 24. August 1988] und – nach Auffassung der Beteiligten – Vermächtnisnehmerin gemäß § 2150 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB– [für ein Geldvermächtnis von … DM – siehe Testament vom 20. Oktober 1988, Bl. 133 der FG-Akten i.V.m. II. Ziff. 1 bzw. Ziff. II 3 des Teilungsplans zum Schreiben des Testamentsvollstreckers, Rechtsanwalts und Notars … vom 24. April 1992 (im Folgenden: Testamentsvollstrecker … bzw. zur Erbschaftsteuer (ErbSt)-Erklärung, Bl. 57–63 bzw. 68 der ErbSt-Akten] wurde die Antragstellerin –Astin– (die Mutter des Prozeßbevollmächtigten). Die Astin ist die Nichte des am … 1985 verstorbenen Ehemannes der Erblasserin [§ 2 (1) b des Testaments der Erblasserin vom 6. Februar 1986].
Zu § 7 des notariellen Testamtens vom 24. August 1988 traf die Erblasserin die nachfolgend wiedergegebene letztwillige Anordnung zur Pflege ihres Grabes (Bl. 20 und 21 der ErbSt-Akten):
§ 7
Für die Grabpflege treffe ich im Wege der Auflage folgende Anordnungen:
Das Grab meines Mannes und mein künftiges Grab auf dem … ist bei der Stadt … Friedhofsamt – bis zum Jahr 2001 erworben. Nach Ablauf dieser Zeit bis zum Ende der Ruhezeit (25 Jahre nach meinem Ableben) sind die Gräber weiter von dem Erben zu erwerben. Das Grab meines Mannes wird derzeit jährlich von der Friedhofsgärtnerei … betreut.
Nach meinem Ableben ist vom Testamentsvollstrecker für die Dauer der Liegezeit (25 Jahre) mit … durch die Gärtnerei … oder seinem Nachfolger ein Grabpflegevertrag auf die Dauer der Liegezeit abzuschließen. Nach diesem Grabpflegevertrag muß eine Frühjahrs- und Sommeranpflanzung gewährleistet sein, sowie eine Schmückung an Allerheiligen. Die Grabpflegekosten gehen zulasten des Nachlasses.
Der Testamentsvollstrecker … überwies am 11. Oktober 1994 einen Betrag von … DM auf das Konto (Grabpflegekonto) zu der Nr. … bei der … Kontoinhaber war und ist der Miterbe … (vgl. Bl. 94 der FG-Akten). Die Astin hatte sich zuvor – neben den anderen Miterben … und … (vgl. Schreiben der Astin vom 30. September 1994, der September 1994 – Bl. 91–93 der FG-Akten) – bereit erklärt, die Grabpflege der Erblasserin zu einem Preis von … DM zu übernehmen. Daraufhin überwies der Testamentsvollstrecker … – wie bereits erwähnt – … DM auf das zuvor genannte Konto, obwohl ihm ein günstigeres Angebot der Friedhofsgärtnerei … vorlag. Von dieser hatte er jedoch zuvor erfahren, daß sie fortgesetzt Reklamationen der Astin ausgesetzt gewesen sei. Um weitere Reklamationen durch die Ästin zu vermeiden, überließ er den Miterben großzügig den Betrag von … DM abzüglich einer Forderung der Friedhofsgärtnerei … von … DM (demzufolge: … DM – Hinweis auf das Schreiben des Testamentsvollstreckers J. vom 11. Oktober 1994 – Bl. 95 und 96 der FG-Akten).
Die Erblasserin hatte im Testament vom 24. August 1988 Testamentsvollstreckung angeordnet und in erster Linie dem Notar … das Ernennungsrecht gemäß § 2198 BGB zuerkannt, wobei der Vorgenannte auch berechtigt gewesen war, sich selbst zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen [§ 10 (1) des Testaments vom 24. August 1988 – Bl. 22 der ErbSt-Akten –]. Unter Bezugnahme auf die notariellen Testamente vom 30. November 1987 und vom 24. August 1988 ernannte daraufhin der Notariatspraktikant … als amtlich bestellter Vertreter des Notars … diesen zum Testamentsvollstrecker (Hinweis auf das Schreiben des Notariatspraktikanten … vom 28. März 1989 – Bl. 22 des Anlagenbandes –), der das Amt durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht … annahm (vgl. dessen Schreiben vom 17. April 1989 – Bl. 27 des Anlagenbandes). Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurde nicht erteilt. Mit Beschluß des Nachlaßgerichts … vom 26. Februar 1991 wurde der Notar … wegen Untätigkeit als Testamentsvollstrecker entlassen und – wie bereits erwähnt – der Notar und Rechtsanwalt … gemäß § 2200 BGB zum Testamentsvollstrecker ernannt (Bl. 86 und 87 des Anlagenbandes). Diesem wurde mit Beschluß des Nachlaßgerichts … vom 12. August 1992 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt (Bl. 110 des Anlagenbandes).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 1989 forderte der Antragsgegner (Ag) den Testamentsvollstrecker … zur Abgabe … einer ErbSt-Erklärung bis zum 6. Dez...