Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Februar 1998 im Finanzrechtsstreit Az.: 13 K 147/97
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 6. Februar 1998 werden die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 284,62 DM festgesetzt.
Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Erinnerungsführer hat nach Maßgabe des Kostenbeschlusses des Gerichts vom 13. Januar 1998 die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens 13 K 147/97 zu tragen. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dem Kläger und Erinnerungsgegner ab dem 1. Januar 1997 ein monatliches Kindergeld von 220 DM für seine am 25. September 1971 geborene, wegen dauernder Behinderung in einem Heim untergebrachte Tochter Susanne zusteht. Der Rechtsstreit wurde durch die Bewilligung des Kindergeldes durch den Erinnerungsführer und Beklagten außergerichtlich erledigt.
Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten mit Beschluß vom 6. Februar 1998 antragsgemäß auf 610,65 DM fest. Der von den Prozeßbevollmächtigten des Erinnerungsgegners eingereichten Kostenberechnung vom 30. Dezember 1997 ist ein Gegenstandswert von 8.000 DM zugrunde gelegt.
Mit der Erinnerung trägt der Erinnerungsführer vor: Der Gegenstandswert ergebe sich nicht aus § 8 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) sei vielmehr vom Jahresbetrag des Kindergeldes (220 DM × 12 = 2.640 DM) auszugehen. Vor der Änderung der Rechtswegzuständigkeit seien von den Sozialgerichten die Gebühren in Kindergeldsachen unabhängig vom Gegenstandswert nach den Rahmengebühren des § 116 Abs. 1 BRAGO bemessen worden. Durch die Rahmengebühr sei die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Rechtszug abgegolten worden.
Der Kläger und Erinnerungsgegner hat sich zu der Erinnerung nicht geäußert. Der Urkundsbeamte des Gerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist begründet.
1. Der Wert für die Gebührenrechnung der Rechtsanwälte bemißt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 8 Abs. 1 BRAGO). Im Verfahren vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung, so ist ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Einwendungen gegen den Streitwert können im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenrechnung geltend gemacht werden, wenn dieser nicht bereits durch das Gericht festgesetzt worden ist.
2. In finanzgerichtlichen Verfahren in Kindergeldsachen gelten die während der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte maßgeblichen besonderen Kosten- und Gebührenregelungen (Gebührenfreiheit nach dem Sozialgerichtsgesetz, Gebührenrahmen für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach § 116 BRAGO) nicht mehr, sondern es muß ein Streitwert gem. § 13 GKG bestimmt werden. Soweit das Begehren des Klägers auf Zahlung eines bestimmten Kindergeldbetrags gerichtet ist, ist dieser Betrag gem. § 13 Abs. 2 GKG der Streitwert. Geht es wie im Streitfall um die Feststellung der Zahlungspflicht für eine unbestimmte Dauer, wird in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweis auf den Vorbehalt in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG die Vorschrift des § 17 GKG für entsprechend anwendbar gehalten. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hält es für angemessen, entsprechend dem Rechtsgedanken des für wiederkehrende Leistungen geltenden § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG vom Jahresbetrag des Kindergeldes auszugehen (Beschluß des Vorsitzenden vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG–1997, 496). Das FG Hamburg bemißt den Streitwert gem. § 17 Abs. 3 GKG nach dem dreifachen Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs auf monatliche Kindergeldleistungen, weil Abs. 1 der Vorschrift nur die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht betreffe, während Abs. 3 schon bisher sehr weit über den Wortlaut hinaus ausgelegt und auf alle Streitverhältnisse angewandt worden sei, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beträfen (Beschluß vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 1997, 906 unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. April 1989 VII S 5/89, BStBl II 1989, 625). Das Hessische FG hält dagegen einen Rückgriff auf die sich aus § 17 Abs. 1 oder 3 GKG ergebenden Rechtsgedanken nicht für erforderlich; es hält den einfachen Jahresbetrag für maßgeblich, weil das Kindergeld in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes faktisch nur für ein Kalenderjahr bewilligt werde (Beschluß des Berichterstatter...