Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zur Last.
Tatbestand
I.
Am 16.1.1997 beantragten die Antragsteller (Ast) beim Antragsgegner (Ag) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuer(ESt)-Bescheids für 1991 vom 25.6.1996. Sie trugen vor, streitig seien die Aufwendungen des Ast für doppelte Haushaltsführung in Höhe von … DM sowie vergebliche Kosten für das zunächst nicht verwirklichte Gebäude … in … in Höhe von … DM
Am 17.2.1997 lehnte der Ag die AdV ab.
Er meinte, die Einspruchsentscheidung vom 12.12.1996, die die Änderung des ESt-Bescheids 1991 für die Ast ablehnte, sei nicht vollziehbar im Sinne des § 69 FGO (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970 II B 42/70, BFHE 100, 438, BStBl II 1971, 10 und vom 25.3.1971 II B 47/69, BFHE 101, 346, BStBl II 1971, 34).
Am 26.2.1997 begehrten die Ast beim Finanzgericht (FG) die AdV des ESt-Bescheids für 1991 „vom 11.11.1993”. Mit Schriftsatz vom 28.4.1997 berichtigten sie ihren Antrag dahingehend, daß sie die AdV des ESt-Bescheids für 1991 vom 21.4.1993 begehrten. Durch einen Übertragungsfehler sei der Satz vergessen worden, daß Gegenstand des Verfahrens der ESt-Bescheid für 1991 vom 25.6.1996 sei. Die Ast verweisen insoweit auf den Klageschriftsatz vom 13.1.1997, S. 2 (Az.: 6 K 17/97).
Die Ast meinen, die formal-rechtliche Ablehnung der AdV sei nicht begründet. Der Ag stütze ausweislich der von ihm zitierten Quellen seine Ablehnung darauf, daß der Ablehnungsbescheid eines Antrags hinsichtlich eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts nicht vollziehbar sei. Dieser Sachverhalt liege nicht vor.
Die Veranlagung für 1991 sei durch Bescheid vom 21.4.1993 geschehen. Am 27.4.1993 sei hinsichtlich nicht berücksichtigter vergeblicher Bauplanungskosten und Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung eine Änderung dieses Bescheids beantragt worden. Die Veranlagung vom 21.4.1993 sei mit Bescheid vom 12.11.1993 geändert worden. Durch Schreiben vom 1.12.1993 sei erneut Änderung des Bescheids beantragt worden. Der Ag habe den Änderungsantrag für 1991 mit Verwaltungsakt vom 22.9.1995 abgelehnt. Dagegen hätten sie am 17.10.1995 fristgerecht Einspruch eingelegt. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung des Ag vom 12.12.1996 hätten sie am 13.1.1997 form- und fristgerecht Klage erhoben.
Die Ast meinen, die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25.6.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.1996 sei ernstlich zweifelhaft. Denn es seien keine Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von … DM sowie keine vergeblichen Aufwendungen in Höhe von … DM aufgrund der Aufgabe der Bauabsicht berücksichtigt worden.
Die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung seien anzuerkennen, da der Ast in … gewohnt habe und berufstätig gewesen sei, die Antragstellerin (Astin) jedoch in … Am 13.9.1991 hätten die Ast geheiratet. Der Ast sei am 1.2.1991 in die spätere gemeinsame Familienwohnung nach Gerlingen gezogen. Er habe jedoch seine bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten, um dem Verkehrschaos zum gemeinsamen Hausstand aus Zeitgründen zu entgehen. Die Wegstrecke Arbeitsstätte – gemeinsamer Hausstand – sei wochentags zu den Hauptverkehrszeiten nicht unter einer halben Stunde zurückzulegen gewesen. Die Ast verweisen auf das BFH-Urteil vom 13.3.1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136, BStBl II 1996, 35 und auf das BFH-Urteil vom 4.10.1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 31.
Durch die zunächst erfolgte endgültige Aufgabe der Bauabsicht auf dem Grundstück in … seien Aufwendungen in Höhe von … DM angegeben, die im später dann doch realisierten Bauwerk keinen Eingang gefunden hätten und somit vergeblich gewesen seien. Im einzelnen habe es sich gehandelt um Gebühren für
- • verfallene Baugesuche
- • Ingenieur- und Architektenleistungen, die in dieser Form nicht hätten verwendet werden können
- • Rechtsanwaltsgebühren diverser Gerichtsverfahren sowie
- • die Vergleichszahlung für den zuerst beauftragten Architekten …
Die wesentlichen durchgeführten baulichen Änderungen seien folgende gewesen:
- • der Baukörper insgesamt habe angehoben, verkleinert und teilweise gedreht werden müssen, um den durch Zeitablauf entstandenen vollendeten Tatsachen Rechnung zu tragen: Einhaltung geänderter Abstände und Baufenster zu den Nachbargrundstücken
- • die komplette Sanitär- und Heizungsplanung sei völlig neu konzipiert worden, ebenso natürlich Naßzellen und Küche. Die ursprünglich geplante Heizungsanlage sei durch eine andere ersetzt worden.
- • Ursprünglich sei eine Tiefgarage geplant gewesen. Diese habe jedoch nicht durchgeführt werden können, so daß nun die Garagen vorgezogen separat am Gehweg stünden.
- • Veränderte Außenanlagen
- • Veränderter Treppenhausanbau.
Insgesamt hätten sämtliche Ingenieurleistungen neu ausgearbeitet werden müssen. Die Ingenieurleistungen seien nicht verwertbar gewesen. Dies gelte beispielsweise auch für die lufttechnische...