Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unterbrechung eines Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung bei fehlender Beschwer. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gemeinschuldners führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn sich bei einer bereits mit Null DM/EUR festgesetzten Steuer weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung etwas ändert, so dass die Insolvenzmasse vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen wird.
Normenkette
ZPO § 240; FGO § 40 Abs. 2, § 155
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger durch den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000, der die Einkommensteuer für das Streitjahr 2000 in Höhe von Null DM/EUR festsetzt, beschwert sind.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Für das Streitjahr haben die Kläger trotz Aufforderung des Beklagten eine Steuererklärung nicht abgegeben. Der Beklagte hat am 29. November 2002 einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erlassen und am gleichen Tag zur Post gegeben. Die Besteuerungsgrundlagen in diesem Einkommensteuerbescheid wurden durch den Beklagten – mangels Einkommensteuererklärung – gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt. Die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb wurden hierbei mit DM 30.000 der Besteuerung zugrunde gelegt. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten lagen nach dieser Schätzung der Besteuerungsgrundlagen weder beim Kläger noch bei der Klägerin vor (Blatt 64 bis 65 Einkommensteuerakten). Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO. Die Einkommensteuer wurde in diesem Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrags und eines Sonderausgabenpauschbetrags nach der Splittingtabelle mit Null DM/EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ein. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Mai 2003 hat den Einspruch der Kläger als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003, Eingang beim Finanzgericht am 13. Mai 2003, haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass ihr Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zulässig sei. Sie tragen vor, es sei zwar zutreffend, dass die Einkommensteuer mit Null DM/EUR festgesetzt worden sei. Es müsse darüber hinaus bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens jedoch auch das Einkommen mit Null DM/EUR festgestellt werden. Gerade im Hinblick auf eventuelle andere Verfahren liege daher eine Rechtsverletzung bei den Klägern vor.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid vom 29. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2003 dahin abzuändern, dass der Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2000 ein Einkommen von Null DM/EUR zugrunde gelegt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 mit einer Steuerfestsetzung in Höhe von Null DM/EUR unzulässig sei. Die Kläger hätten weder im Einspruchsverfahren noch im Klageverfahren eine Beschwer vorgetragen.
Der Beklagte unterrichtete das Finanzgericht mit Schreiben vom 7. März 2005 unter Beifügung einer Kopie einer Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 22. Februar 2005 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit am 22. Februar 2005, 12.00 Uhr.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Einkommensteuer- und Prozessakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist unzulässig.
Nach § 40 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistungen begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist gem. § 40 Abs. 2 FGO die Klage jedoch nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Senat kann im Streitfall keine Verletzung der Rechte der Kläger durch den Einkommensteuerbescheid des Streitjahres erkennen, sodass die notwendige Beschwer als Sachentscheidungsvoraussetzung der geltend gemachten Anfechtungsklage nicht besteht und die Klage unzulässig ist.
a) Der Senat ist nicht gehindert, den Rechtsstreit zu entscheiden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin führt im Streitfall nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gem. § 155 FGO i.V. mit § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung de...