rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsintegrierendes Erststudium an einer Technischen Akademie mit dem Ziel der Graduierung "Dipl-Betriebswirt (FH)" als Ausbildung; Keine Gleichbehandlung im Unrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Erst-Hoch- bzw. Fachhochschulstudiums Ausbildungskosten i.S.d § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind, gilt auch bei einem Erststudium, das Voraussetzung für eine Anstellung ist.
2. Die Aufwendungen für ein Erststudium können als Fortbildungskosten anerkannt werden, wenn mit dem Studium ein Hochschulabschluss nicht angestrebt wird. Dieser Annahme steht die --wenn auch erfolglose-- Teilnahme eines Steuerpflichtigen an der externen Prüfung zum Dipl.-Betriebswirt (FH) entgegen.
3. Zum Ausschluss der Gleichbehandlung im Unrecht (hier: Behandlung der Kosten des Erststudiums an der Technischen Akademie durch andere Finanzämter als Fortbildungskosten).
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für ein „berufsbegleitendes Vorbereitungsstudium zur externen Prüfung als die Diplom-Betriebswirt (FH)” am Weiterbildungszentrum der Technischen Akademie ... als Ausbildungskosten oder als Fortbildungskosten zu berücksichtigen sind.
Der im Jahr 1963 geborene Kl begann nach dem Abitur sowie dem anschließenden Wehrdienst ein wirtschaftswissenschaftliches Studium an der Universität ... das er im November 1989 ohne Abschluß beendete. In der Zeit von April 1990 bis Februar 1992 arbeitete er als Angestellter einer Kreissparkasse. Im Zeitraum vom März 1992 bis Januar 1994 absolvierte er an der ... Schule in ... eine Ausbildung zum Industriekaufmann, die er im Januar 1994 vor der IHK ... erfolgreich abschloß. Bis zum Februar 1995 schloß sich eine Zeit der Arbeitslosigkeit an. Von März 1995 bis September 1995 absolvierte er an der ... Schule in ... einen Buchhaltungs- und Steuerfachkraftkurs. In der Zeit von Dezember 1995 bis 30. Juni 1996 war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Sachbearbeiter tätig. Seit dem 1. Juli 1996 ist er als kaufmännischer Angestellter der ... AG tätig. Im Wintersemester (WS) 1997/98 nahm er ein Vorbereitungsstudium zur externen Prüfung als Dipl.-Betriebswirt (FH) am Weiterbildungszentrum der Technischen Akademie ... auf. Nachdem er die Externenprüfung an der Fachhochschule ... im Fach VWP im Sommersemester 1999 nicht bestanden hatte und auch die Wiederholungsprüfung im WS 1999/2000 ohne Erfolg blieb, vermochte er nach den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule ... den Abschluß eines „Dipl.-Betriebswirts (FH)” nicht mehr zu erreichen.
In seiner Einkommensteuer (ESt-)-Erklärung 1997 machte der Kl im Zusammenhang mit seinem Studium an der technischen Akademie ... bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen in Höhe von DM 4.300 als Werbungskosten geltend. In seiner ESt-Erklärung 1998 beanspruchte er aus Anlaß des Studiums die Berücksichtigung von Fortbildungskosten in Höhe von DM 7.000 zuzüglich Fahrtkosten ... in Höhe von DM 131 und Fahrtkosten zu Prüfungsterminen in ... in Höhe von DM 264.
Der Bekl. berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium der technischen Akademie ... in den ESt-Bescheiden für 1997 vom 19. Mai 1998 und für 1998 vom 31. März 1999 lediglich als Ausbildungskosten im Rahmen des Sonderabgabenabzugs in Höhe von jeweils DM 1800.
Gegen die ESt-Bescheide 1997 und 1998, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, legte der Kl jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein. Er machte geltend, bei der Firma ... seien Dipl.-Betriebswirte in gleicher Funktion tätig wie er, so daß er sich weiterqualifizieren müsse um nicht arbeitslos zu werden. Voraussetzung für den externen Kurs zur Vorbereitung sei eine kaufmännische Berufsausbildung und mindestens ein einschlägiges Berufsjahr. Aus der von ihm vorgelegten Broschüre der Technischen Akademie ... gehe eindeutig hervor, dass es sich hierbei um einen Vorbereitungskurs gehandelt habe und nicht um eine Maßnahme zur Erreichung eines Akademischen Grads. Darüberhinaus verstoße die Handhabung des Bekl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da bei anderen Studierenden die Studienkosten von den jeweiligen Finanzämtern in Baden-Württemberg als WK berücksichtigt worden seien. Auch handele es sich entgegen der Ansicht des Bekl nicht um ein Erststudium, da er bereits ein Erststudium an der Universität ... aufgenommen gehabt habe. Insofern liege kein Wechsel in einen anderen Beruf vor, sondern es würden die im Erststudium erworbenen Kenntnisse, wie die Bescheinigung der ... AG vom 28. April 1999 zeige, lediglich ergänzt oder vertieft. Insofern werde durch das Studium in ... keine andere berufliche Ausgangsbasis eröffnet, weil seine jetzige berufliche Stellung ein derartiges Studium eigentlich voraussetze. Seine Studiumsaufwendungen dienten deshalb der Steigerung, Erhaltung und Erwerbung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen d...