Entscheidungsstichwort (Thema)
Austrittsleistung der Schweizer Pensionskasse im sog. Freizügigkeitsfall unterliegt der deutschen Besteuerung. keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die auf dem Obligatorium beruhende Austrittsleistung der Schweizer Pensionskasse im sog. Freizügigkeitsfall – Austritt des Arbeitnehmers aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und endgültigen Verlassens der Schweiz – unterliegt als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung der deutschen Besteuerung. Sie ist keine mit einer Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 3 EStG vergleichbare Leistung.
2. Gründe im Rahmen der Auslegung des § 3 Nr. 3 EStG, die Austrittsleistung aus einer privatrechtlichen Pensionskasse anders zu bewerten als die Austrittsleistung aus einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse, sind nicht ersichtlich.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 3, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; DBA CHE Art. 15a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den bis zum Erlass des Einkommensteueränderungsbescheids vom 13. Dezember 2016 angefallenen Kosten tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Die danach angefallenen Kosten werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Austrittsleistung (Obligatorium) nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a des Schweizer Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (–FZG–, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 831.40, www.admin.ch) nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung (EStG 2005) steuerfrei ist.
Die am xx.xx. 1947 geborene Klägerin wurde im Veranlagungszeitraum 2005 (Streit- jahr) allein zur Einkommensteuer veranlagt. Sie verfügte über einen inländischen Wohnsitz (§ 1 Abs. 1 EStG 2005, § 8 der Abgabenordnung –AO–) und unterlag mit ihren Einkünften aus nicht- bzw. unselbständiger Arbeit der Grenzgängerregelung nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) –DBA-Schweiz–.
Seit 1988 war die Klägerin in der Schweiz zunächst bei der Y AG und nach deren Übernahme durch die D ab 2004 bei letzterer nichtselbständig beschäftigt. Zum 31. Juli 2005 wurde der Klägerin von ihrer Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß gekündigt (Schreiben vom 22. April 2005, ESt-Akten Bl. 64). Ab 1. August 2005 war sie arbeitslos und erhielt ab 1. September 2005 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit (ESt-Akten Bl. 90).
Aufgrund des seit 1988 bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Klägerin Pflichtmitglied in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der schweizerischen Invaliditätsversicherung (IV; vgl. Bescheinigung der Schweizerischen Ausgleichskasse, Gerichtsakten Bl. 123-126). Zudem war sie seit 1988 Mitglied der Pensionskasse der Y AG und ab 1. Januar 2004 der Y Versicherung (im Folgenden: Pensionskasse; vgl. Versicherungsausweise der Pensionskasse, Gerichtsakten Bl. 129-133). Die Pensionskasse wurde bis zu ihrer Umwandlung in eine Stiftung […] in der Rechtsform einer privatrechtlichen Genossenschaft gemäß Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (–OR–, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 220, www.admin.ch) geführt (vgl. Art. 1 des Reglements der Pensionskasse in der im Streitjahr gültigen Fassung vom 22. Oktober 2004, Gerichtsakten Bl. 173-218). Die Pensionskasse ist eine privatrechtliche Schweizer Pensionskasse. Diese bezweckt, die Mitarbeitenden der Kollektivmitglieder sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern (Art. 2 des Reglements). Sie ist gemäß Art. 48 des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (–BVG–, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 831.40, www.admin.ch) im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen und führt die obligatorische Versicherung nach BVG durch, kann aber auch überobligatorische Leistungen der beruflichen Vorsorge erbringen (sog. umhüllende Vorsorgeeinr...