rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zuwendungs- oder Vorbehaltsnießbrauch an dem Kapitalvermögen. Keine Abzugsfähigkeit der im Rahmen der Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsleistungen bei Veräußerung des übernommenen Vermögensgegenstands. Einkommensteuer 1991
Leitsatz (amtlich)
1. Wird an einem Kapitalvermögen ein Zuwendungsnießbrauch bestellt, sind die daraus bezogenen Einkünfte dem Eigentümer, nicht dem Nießbraucher zuzurechnen, wenn letzterem keine über §§ 1076 bis 1079 BGB hinausgehenden Rechte und auch keine weitergehenden tatsächlichen Einflussmöglichkeiten zustehen.
2. Offenbleiben konnte, ob im Falle eines Vorbehaltsnießbrauchs der Nießbraucher die Kapitaleinkünfte erzielt.
3. Wird ein bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist, vom Übernehmer zeitnah veräußert, sind die in Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO 1977 § 39 Abs. 2; BGB § 1076; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; BGB §§ 1077-1079
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
III. Der Streitwert wird auf 6.182 DM festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zinseinnahmen aus dem in Wertpapieren und Sparguthaben angelegten Verkaufspreis eines Grundstücks in Höhe von 500.000 DM der Klägerin oder aufgrund eines Nießbrauchs ihren Eltern steuerlich zuzurechnen sind.
Die in den Jahren 1939 und 1940 geborenen Kläger sind verheiratet. Der Kläger ist Chefarzt einer Rehabilitationsklinik der … für die die Klägerin als selbständige Nervenärztin tätig ist. Sie ist einzige Tochter und Alleinerbin (Nacherbin) ihres am 18. April 1905 geborenen Vaters B. E. (verstorben am 29. Mai 1994) und ihrer am 29. Juni 1910 geborenen Mutter E. E. (verstorben am 08. Dezember 1998). Die Eltern der Klägerin waren je zur Hälfte Miteigentümer des 763 m² großen Grundstücks in V. (Hessen), … (Flst. Nr. 81), das mit einem von ihnen genutzten Wohnhaus bebaut war.
Durch notariellen Vertrag vom 11. Februar 1991 übergaben die zu diesem Zeitpunkt 80 und 85 Jahre alten Eltern das lastenfreie Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge der Klägerin, auf die Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr sofort übergingen. Als „Gegenleistung” für die Schenkung dieses Grundstücks überließ die Klägerin ihren Eltern als Gesamtberechtigten auf Lebenszeit die umfassende Nutzung ihrer Doppelhaushälfte in Z. und räumte ihnen das dinglich gesicherte Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück ein (§ 5 Nr. 1 des notariellen Vertrages). Außerdem verpflichtete sie sich für den Fall des Verkaufs des Grundstücks in V. was ihr völlig freigestellt wurde, den Erlös zinsgünstig und sicher anzulegen und, falls die Eltern in Not geraten oder pflegeheimbedürftig werden sollten, dann anfallende Kosten aus den Zinsen und erforderlichenfalls aus dem Kapital zu zahlen. Für den Fall, dass das Haus nicht verkauft werden sollte, sollte dies sinngemäß auch für die Mieterlöse gelten, die die Klägerin auf einem Sonderkonto anzusammeln hatte. Auf die dingliche Sicherung dieser Rechte wurde verzichtet – vgl. § 5 Nr. 2 des notariellen Übergabevertrages vom 11. Februar 1991, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird. Die Eltern der Klägerin bewohnten das Haus in V. bis Mitte 1991, ehe sie nach Z. umzogen.
Fünf Monate nach dem Erwerb verkaufte die Klägerin das Hausgrundstück in V. durch notariellen Vertrag vom 17. Juli 1991 zum Preis von 500.000 DM, der auf das Konto der Klägerin bei der Bezirkssparkasse Z. überwiesen wurde.
Durch privatschriftlichen Vertrag vom selben Tage bestellte sie „als Fortführung der Verpflichtung gemäß § 5 Nr. 2 des notariellen Übergabevertrages vom 11.02.1991” zugunsten ihrer Eltern den Nießbrauch am Verkaufserlös, der zinsgünstig in Wertpapiere oder Bankguthaben angelegt werden sollte. Die Zinserträge sollten direkt den Nießbrauchsbegünstigten – bei Tod dem Längstlebenden – in voller Höhe zufließen. In dem Vertrag wurde auf Tz. 55 des Nießbrauchserlasses des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23. November 1983 verwiesen und ausgeführt, es handele sich um einen Vorbehaltsnießbrauch im Sinne dieses Erlasses, so dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Nießbrauchsbegünstigten steuerlich zuzurechnen seien. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Verträge Bezug genommen.
Den Kaufpreis in Höhe von 500.000 DM legten die Kläger auf ihrer beider Namen auf Sparkonten, Festgeldkonten und in festverzinslichen Wertpapieren (Sparbriefen) bei der Bezirkssparkasse Z. an. In dem Depoteröffnungsantrag vom 10. Dezember 1991 ist vermerkt:
„Sonderkonto, eingetrag. Nießbrauch z.G. B. und E. E.”
Als Zeichnungsberechtigte für das Depot sind ausschließlich die Kläger genannt. In den Anträgen für die Eröffnung der Sparkonten wurde jeweils angegeben, dass die Kläger „für eigene Rechnung” handeln. Unter der Rubrik „Sperrvermerk” wur...