Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von verzehrfertigen Mahlzeiten durch Mahlzeitendienst. Umsatzsteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Lieferung eines Mahlzeitendienstes von verzehrbereiten Speisen in Warmhaltebehältnissen ohne weitere Dienstleistungen an eine Sozialstation ist als ermäßigt zu besteuernde Lieferung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu behandeln.
2. Dahingegen unterliegt die Lieferung portionierter Mahlzeiten auf Geschirr in die Wohnung der Abnehmer unter Mitnahme des Geschirrs vom Vortag und dessen Reinigung dem Regelsteuersatz, da die erbrachten Dienstleistungen einen restaurationsartigen Charakter aufweisen und damit als sonstige Leistung zu beurteilen sind.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9 Sätze 4-5, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Abgabe von verzehrfertigen Mahlzeiten an Einzelabnehmer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt einen Mahlzeitendienst. Zubereitet werden die Speisen (Mittagessen) durch den Krankenhausverband H.-W. Sie sind aus Nahrungsmitteln zusammengestellt, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführt sind. Im Jahr 2000 belieferte die Klägerin zum Einen eine Sozialstation mit Speisen (Umsatz 9.808 DM). Außer der Auslieferung der Speisen in Sammelbehältern wurden keine weiteren Leistungen erbracht. Überwiegend hat die Klägerin jedoch das zubereitete Essen portioniert auf – eigenem – Geschirr (zweigeteilter Hauptspeiseteller und Suppenschale ohne Besteck) an Einzelabnehmer ausgeliefert. Der Abnehmer reinigt das Geschirr, welches von den Fahrern der Klägerin bei der nächsten Lieferung (am nächsten Tag) wieder abgeholt wird, vor. Aus hygienischen Gründen wird das gesamte Geschirr nochmals vom Krankenhausverband gereinigt. Das auf diese Umsätze der Klägerin entfallende Entgelt betrug 141.779 DM.
In ihrer Umsatzsteuererklärung 2000 unterwarf die Klägerin sämtliche Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 vom Hundert. Im November 2001 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteueraußenprüfung statt. Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, bei der Auslieferung portionierten Speisen auf Geschirr handele es sich nicht um die ermäßigt besteuerte Lieferung von Lebensmitteln, sondern um eine sonstige (Restaurations)Leistung zum Regelsteuersatz. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ gegenüber der Klägerin unter dem Datum 4. März 2002 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2000.
Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit ihrer Klage.
Das Ausliefern von Essen auf Geschirr sei keine besondere Dienstleistung im Darreichungsbereich und könne deshalb, ebenso wenig wie das Portionieren der Mahlzeiten vor dem Transport, aus einer Lieferung eine Dienstleistung machen. Das gelte auch für die Reinigung des Geschirrs. Zum Einen werde die Reinigung des Geschirrs vom Krankenhausverband durchgeführt, so dass es an einer Leistung der Klägerin gegenüber den Essensabnehmem fehle. Zum Anderen sei das Reinigen von Geschirr keine Leistung im Darreichungsbereich.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2002 und den – geänderten – Umsatzsatzsteuerbescheid 2000 vom 4. März 2002, insoweit aufzuheben als Leistungen in Höhe von 141.779 DM mit dem Steuersatz von 16 vom Hundert statt mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wurden, hilfsweise die Zulassung der Revision.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung, hilfsweise die Zulassung der Revision.
Die Lieferung von verzehrfertigen Speisen sei stets als sonstige Leistung und nicht – als ermäßigt besteuerte – Lieferung von Lebensmitteln zu beurteilen. Die Abgabe solcher Speisen erfolge stets in einer restaurationstypischen Art und Weise und gehe über die bloße Handels- und Verteilerfunktion des durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigten Lebensmittelhandels und Lebensmittelhandwerks hinaus. Aber auch wenn die Lieferung verzehrfertiger Speisen als Lieferung von Lebensmitteln zu beurteilen wäre, müssten die streitgegenständlichen Umsätze der Klägerin mit dem Regelsteuersatz belegt werden. Die Klägerin liefere nicht lediglich Lebensmittel in Form von verzehrfertige Speisen. Sie erbringe vielmehr darüber hinausgehende Serviceleistungen. Neben dem Portionieren der Mahlzeiten und deren Transport stelle sie den Essensabnehmern auch das Geschirr zur Verfügung und gewährleiste, dass dieses zuvor hygienisch gereinigt worden sei. Dass die Endreinigung des Geschirrs nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch einen Dritten erfolge, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei lediglich, dass im Verhältnis Essenabnehmer zur Klägerin die Reinigungsverpflichtung die Klägerin treffe. Ob die Endreinigung durch die Klägerin oder durch einen beauftragten Dritten erfolge, habe keine Auswirkungen auf die von der Klägerin gegenüber den Essensabnehmern erbrachte Gesamtser...