Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines mittels Computerprogramms erstellten elekronischen Fahrtenbuchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erstelltes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
2. Zudem muss ersichtlich sein, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden, so dass überprüft werden kann, ob das Fahrtenbuch „zeitnah” i. S. d. BFH-Rspr. geführt wurde.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das vom Kläger mittels eines Computerprogramms erstellte elektronische Fahrtenbuch steuerlich anerkannt werden kann.
Der Kläger betreibt in X eine Apotheke als Einzelunternehmen. Er ist verheiratet und hat einen im Jahr xxxx geborenen Sohn. Dem Haushalt des Klägers standen in den Streitjahren insgesamt drei Fahrzeuge zur Verfügung; dies waren neben dem streitgegenständlichen PKW 1 ein PKW 2 sowie ein PKW 3. Den privaten Anteil an der Nutzung des betrieblichen Kfz PKW 1 xx-x xxx, der in den Streitjahren zwischen 9% und 16% betragen haben soll, ermittelte der Kläger mit Hilfe eines elektronischen Fahrtenbuches. Er erklärte für das Jahr 2006 auf die Privatnutzung entfallende Aufwendungen i.H.v. 4.292,33 EUR, für 2007 i.H.v. 3.373,02 EUR sowie für 2008 i.H.v. 1.494,19 EUR. In der Zeit vom 17. Mai bis 29. Juni 2010 unterlagen die steuerlichen Verhältnisse des Klägers einer Außenprüfung, die sich auf die Jahre 2006 bis 2008 erstreckte.
Zur Privatnutzung des betrieblichen Kfz stellte der Betriebsprüfer im Prüfungsbericht vom 30. Juni 2010 (Tz 15) Folgendes fest:
„Im Prüfungszeitraum wurde vom Kläger ein elektronisches Fahrtenbuch (‚1-2-3-Fahrtenbuch” von Thomas Stahmer, Erlenkamp 15, 22087 Hamburg) geführt. Nach Auffassung des BFH genügt eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Nach eingehender Überprüfung des Programms durch die Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Es wurden diverse Möglichkeiten programmiert, die es ermöglichen, die Daten des Fahrtenbuches im Nachhinein zu bearbeiten, ohne dass diese Änderungen registriert und ausgewiesen werden. Dies gilt auch bei Auswahl der finanzamtstauglichen Version!”
Der Prüfer erkannte das elektronische Fahrtenbuch daher nicht an und erhöhte die Entnahmewerte für die Privatnutzung des Kfz PKW 1 nach der 1%-Regelung ausgehend von einem – vom Kläger nicht bestrittenen – Bruttolistenpreis i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 42.500 EUR für das Jahr 2006 um 3.622,99 EUR, für 2007 um 4.301,22 EUR sowie für 2008 um 4.408,10 EUR. Die Feststellungen des Prüfers zur Verwertbarkeit des Fahrtenbuches fußen auf einer Überprüfung der Funktionalitäten des vom Kläger benutzten und dem Prüfer im Rahmen der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Fahrtenbuchprogramms. Die vom Kläger mit Hilfe des Programms im Streitzeitraum geführten Aufzeichnungen selbst lagen der Betriebsprüfung dagegen nur auszugsweise (Jahr 2008) und nur als (Papier-) Ausdrucke, nicht aber in Dateiform vor, weil die Daten nach den damaligen Angaben des Klägers nicht mehr verfügbar gewesen seien. Erst im Klageverfahren reichte der Kläger eine Sicherungsdatei (backup2009-01-03) auf CD-ROM ein, die mit dem streitgegenständlichen Programm erstellte Fahrtenbucheinträge für den Zeitraum Juni 2004 bis Januar 2009 enthält.
Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen des Prüfers im Bp-Bericht und erließ am 8. Juli 2010 nach § 35b EStG (2006, 2007) bzw. § 164 AO (2008) geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2006 – 2008.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Nach seiner Auffassung erfüllt das im Rahmen der Bp verworfene Fahrtenbuch in jeder Hinsicht die an ein elektronisches Fahrtenbuch zu stellenden Voraussetzungen. Trotz intensiver Prüfung des unstreitig im finanzamtssicheren Modus erstellten Fahrtenbuchs durch den Betriebsprüfer seien von diesem keine inhaltlichen oder formalen Mängel beanstandet worden. Erst als solche Mängel nicht hätten festgestellt werden können, habe sich der Prüfer mit der Software des elektronischen Fahrtenbuchs, die er – der Kläger – ihm in der Or...