rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts nach dem ErbStG in der Fassung bis zum 04.03.1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Auszahlungen aus einem US-amerikanischen Trust unterliegen nach der Rechtslage bis zum StEntlG 1999/2000/2002 nur in Bezug auf das ausgeschüttete Trustkapital und nicht in Bezug auf das ausgeschüttete Trusteinkommen der Erbschaftsteuer.
2. Die Erbschaftsteuer entsteht bereits mit dem Erwerb des gesicherten Anspruchs auf die Trusterträge. Dabei ist der Gesamtwert des Anspruchs durch Kapitalisierung zu ermitteln.
Normenkette
ErbStG § 12 Abs. 1; BewG §§ 13-15
Tenor
1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 30. September 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 werden dahin geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 8.070,18 EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bis zum 4. März 1999.
Der Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in X, er ist der Sohn der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. In Deutschland hatte die Erblasserin keinen Wohnsitz.
Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Mit dem Testament begründete sie u.a. zugunsten des Klägers einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust). Auf das Testament der Erblasserin und die vorgelegte Übersetzung wird Bezug genommen (s. Finanzgerichtsakten –FG-Akten– Bl. 15 ff).
In dem Testament der Erblasserin wird zwischen dem Trustkapital („principal”) und den Erträgen aus diesem Kapital („income”) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, III. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a child of mine IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to pay or apply the net income therefrom to or to the use of the child of mine for whose benefit said property shall have been set apart (hereinafter referred to as „the beneficiary”), during the beneficiary's lifetime.”
„Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Kindes von mir vermachtes Vermögen IN EINEM GESONDERTEN TRUSTVERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den daraus entstehenden Nettoerlös an das Kind von mir auszahlen oder zu Gunsten des Kindes von mir verwenden (nachfolgend „Begünstigter” genannt), zu dessen Gunsten das besagte Vermögen zu Lebzeiten des Begünstigten abgesondert worden ist.”
SEVENTH, III. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider the interests of the beneficiary before considering the interests of any secondary income beneficiary or remainderman hereunder.”
„… (ich) ermächtige und bevollmächtige meine Nachlassverwalter (Trustees) zu jeder Zeit und von Zeit zu Zeit eine solche Summe oder solche Summen aus dem Kapital des besagten Trustvermögens (sogar bis zu dem Gesamtbetrag des Kapitals reichend) an den Begünstigten auszuzahlen oder diesem zu Gunsten zu verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) diese nach ihrem alleinigen unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen; dabei sollen meine besagten Nachlassverwalter bei ihrer Entscheidung die Interessen des Begünstigten vorrangig gegenüber den Interessen eines etwaigen nachgeordneten Einkommensbegünstigten oder Nacherben hierzu behandeln.”
SEVENTH, III. (3):
„Upon the death of the beneficiary, I give, devise and bequeath the then remaining principal of said trust to the then living issue, per stirpes, of the beneficiary, and in default of such issue, to my then living issue, per stirpes, …”
Bei A...