Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungssteuerliche Behandlung eines Grantor's Trust unter Geltung des ErbStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002
Leitsatz (redaktionell)
Ein Grantor's Trust, bei dem der Trusterrichter der einzige Begünstigte ist und bei dem die Trustverwalter über das Trustvermögen nicht frei verfügen können, ist keine selbstständige Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbstG. Entsprechend führte die Auszahlung aus dem Alt-Trust in den Grantor's Trust auch nicht zu einer steuerbaren Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 ErbStG.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 2, Nr. 9 S. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. Juni 2006 für den Erwerb vom 2. Oktober 2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2007 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts unter Zwischenschaltung eines sog. Grantor's Trust unter der Geltung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002.
Der Kläger ist ein von (G) errichteter sog. Grantor's Trust. G (geb. 1977) ist deutsche Staatbürgerin mit dem Wohnsitz in X. G ist ein Enkelkind der am 1. August 1986 verstorbenen B (Erblasserin). Die Erblasserin war US-amerikanische Staatbürgerin und zuletzt wohnhaft in Y im US-amerikanischen Bundesstaat Y. Die Erblasserin hatte in Deutschland keinen Wohnsitz. Die Erblasserin regelte ihre Nachfolge mit Testament vom 31. Januar 1983. Durch das Testament begründete sie u.a. zugunsten der G einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust), in den sie Geldvermögen einbrachte. Auf das Testament der Erblasserin nebst Übersetzung wird Bezug genommen (s. Finanzgerichtsakten –FG-Akten– 7 K 38/07 Bl. 46 ff).
In dem Testament wird zwischen dem Trust-Kapital („principal”) und den Erträgen aus diesem Kapital („income”) unterschieden. Zur Ausschüttung des principal und des income enthält das Testament folgende Regelungen:
SEVENTH, IV. (1):
„My trustees shall hold any property hereinbefore bequeathed to them for the benefit of a grandchild of mine (other than …) IN A SEPARATE TRUST, to invest and reinvest the same, to collect the rents, income and profits thereof, and to apply to the use of said grandchild (hereinafter referred to as „the beneficiary”) so much of the net income of said trust as my trustees shall from time to time in their sole and unreviewable discretion determine, and to accumulate and add to principal any income not to so applied in any trust year, until the beneficiary shall attain the age of twenty-one years, and thereafter to pay or apply to or to the use of the beneficiary the entire net income of said trust during the beneficiary's lifetime.”
„Meine Nachlassverwalter (Trustees) sollen etwaiges ihnen hier zuvor zugunsten eines Enkelkindes von mir vermachtes Vermögen (mit Ausnahme von …) IN EINEM GESONDERTEN TRUST-VERMÖGEN halten, mit der Maßgabe, dass sie dieses anlegen und wiederanlegen, die daraus entstehenden Mieten, Einnahmen und Erträge beitreiben und den aus dem besagten Trustvermögen resultierenden Nettoertrag zugunsten des besagten Enkelkindes (nachfolgend „Begünstigter”) genannt) in dem Maße verwenden, wie meine Nachlassverwalter (Trustees) dies von Zeit zu Zeit nach ihrem alleinigen und unüberprüfbaren Ermessen bestimmen sollen, auch mit der Maßgabe, dass sie etwaiges Einkommen, das in einem jeden Jahr des bestehenden Trustvermögens nicht auf diese Weise verwendet wird, akkumulieren und dem entsprechenden Trustvermögen hinzufügen bis der Begünstigte die Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht hat und danach den gesamten aus dem besagten Trustvermögen resultierenden Nettoertrag an den Begünstigten auszahlen oder zugunsten des Begünstigten zu seinen Lebzeiten verwenden.”
SEVENTH, IV. (2):
„… I authorize and empower my trustees, at any time and from time to time, to pay or apply to or to the use of the beneficiary such sum or sums from the principal of said trust (even to the extent of the entire amount of such principal) as my trustees shall in their sole and unreviewable discretion determine; and in making such determination, my trustees shall consider solely the interests of the ben...