rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Mineralölsteuer. Nachweis des Jahresnutzungsgrades
Leitsatz (redaktionell)
1. Allein durch die Angabe der technischen Daten des Herstellers einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann der Nachweis des Nutzungsgrades der erzeugten Energie nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nfr. 1 MinöStG nicht erbracht werden. Die Herstellerangaben enthalten lediglich Durchschnittswerte, die Anlagen dieses Typs bei optimalem Betrieb zu erreichen im Stande sind. Wie bei allen technischen Anlagen unterliegen die tatsächlichen Werte aber Schwankungen und sind insbesondere von weiteren Faktoren abhängig wie Wartung, Raumtemperatur, Qualität des eingesetzten Mineralöls, Dauerbetrieb oder häufiges Anfahren der Anlage mit entsprechend höherem Mineralölverbrauch etc.
2. Maßgeblich für die Berechnung des Nutzungsgrades ist nicht die nutzbare Wärme, sondern die tatsächlich genutzte Wärme.
Normenkette
MinöStG 2001 § 25 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3a Nr. 1.1, Abs. 3b, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Fassung der Ein spruchsentscheidung vom 6. Oktober 2004 wird die Vergütung der Mineralölsteuer 2003 auf 63.881,39 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 11/12, das HZA zu 1/12.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Vergütung von Mineralölsteuer für das Kalenderjahr 2003 für in Blockheizkraftwerken (BHKW) verwendetes Mineralöl nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 a Nr. 1.1 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung vom 16. August 2001 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I, S. 2081, im folgenden MinöStG), insbesondere, in welcher Form der für die Vergütung erforderliche Nachweis des Nutzungsgrades der BHKW in Höhe von mindestens 70 % zu erbringen ist.
Die Klägerin betreibt seit 1997 ein BHKW. Am 24. April 1997 erteilte ihr das damals zuständige, inzwischen aufgelöste Hauptzollamt (HZA) X eine Erlaubnis zum Betrieb eines Dieselmotors (Modul I) mit gekennzeichnetem und nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des damals geltenden Mineralölsteuergesetzes ermäßigt versteuertem Heizöl zur gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (KWK).
Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 bat die Klägerin das HZA X um kurzfristige Mitteilung, auf welche Art und Weise der Nachweis für die im Blockheizkraftwerk verbrauchten Mengen und für den Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % erbracht werden soll. Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 teilte dieses ihr unter anderem mit:
„Sollten Sie mir aufgrund der technischen Daten der Betriebsbeschreibung und von Berechnungen ihrerseits Ihrer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage nachweisen können, dass der Jahresnutzungsgrad der Anlage mindestens 70 % beträgt, d. h., dass die Anlage im Jahresdurchschnitt 70 % der eingesetzten Energie in Kraft und Wärme umgesetzt, käme nach § 25 Abs. 3 Nr. 1.1 auch eine Erstattung des vollen Steuersatzes von 120.–DM in Betracht.”
Daraufhin bat die Klägerin am 25. Juni 1999 schriftlich um kurzfristige Mitteilung, ob und in welcher Form die von ihr vorgelegten Berechnungen zum Jahresnutzungsgrad überprüft würden, um gegebenenfalls Vorkehrungen treffen zu können, damit dieser „für uns absolut wichtige Punkt” sicher sei. In der Antwort des HZA X vom 28. Juni 1999 heißt es:
„Die Berechnungen des Jahresnutzungsgrades werden vom für die Außenprüfung und Steueraufsicht zuständigen HZA, höchstwahrscheinlich nach Abgabe der Vergütungsanmeldung, überprüft. Nähere Weisungen oder Anordnungen und Berechnungsmethoden sind hier zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt.”
Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 ergänzte das HZA X unter Bezugnahme auf die Anfrage der Klägerin:
„…Nähere Weisungen oder Anordnungen und Berechnungsmethoden für den Energiegehalt und den Jahresnutzungsgrad werden zur Zeit durch eine Arbeitsgruppe bei der Oberfinanzdirektion erarbeitet, die dann von allen Hauptzollämtern des OFD-Bezirks gleich angewandt werden sollen. Sobald mir diese Empfehlungen vorliegen, werde ich Sie darüber informieren.”
Weiterer Schriftwechsel, der sich auf die Ermittlung des Nutzungsgrades bezieht, folgte jedoch erst Anfang des Jahres 2003.
Neben dem sich bereits seit 1997 in Betrieb befindenden Dieselmotor (Modul I) wurde im Juni 2000 ein weiterer Dieselmotor (Modul II) mit einem Drehstrom-Generator in Betrieb genommen. Dieses zusätzliche Modul II wurde mit Schreiben des ehemaligen HZA X vom 18. Januar 2001 in die bestehende Erlaubnis einbezogen. Beide Module waren in einem gemeinsamen Raum untergebracht ...