Entscheidungsstichwort (Thema)
Entmüllungskosten als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
Kosten für die Entmüllung eines geerbten Wohngebäudes sind Kosten zur Verwaltung des Nachlasses und können deswegen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft die rechtliche Herrschaft über den Nachlass erlangt hat.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1, 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) als Neffe und Erbe des B Entmüllungskosten des zum Nachlass gehörenden Objekts … straße xx in X als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Abzug bringen darf. Das Haus wurde vom Erblasser bis zu seinem Tode im Mai 2012 eigengenutzt und später von der Erbengemeinschaft, der auch der Kl angehörte, mit notariellem Kaufvertrag vom 05. September 2013 zum Preis von 56.500,00 EUR an Frau C, … weg x in Y veräußert.
Ausweislich des vom Notariat II in Z am 11. Juli 2012 ausgestellten Erbscheins war der Kl Erbe zu einem Viertel nach dem zwischen dem 14. und 16. Mai 2012 verstorbenen B geworden. Beim streitbefangenen Objekt handelt es sich um eine im Jahr 1912 erbaute Scheune, die im Jahr 1964 zu einem Wohnhaus umgebaut wurde.
Zunächst setzte das Finanzamt L den Grundbesitzwert des Objekts … straße xx in X im Bescheid vom 22. Mai 2013 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 16. Mai 2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer mit 120.260 EUR nach dem Sachwertverfahren fest.
Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Kl beim Finanzamt L am 11. Juni 2013 Einspruch ein und vertrat die Ansicht, dass der diesbezügliche Grundbesitzwert mit 0 EUR anzusetzen sei. Das Objekt sei abbruchreif und habe zudem vorher erst aufwendig entmüllt werden müssen, da der Erblasser ein sog. „Messie” gewesen sei. Die Kosten der Entmüllung sowie der Fahrten zur Überwachung der Entmüllung einschließlich Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen hätten insgesamt 22.364 EUR betragen (reine Entmüllungskosten 17.569,13 EUR, Übernachtungskosten 2.376 EUR, Verpflegungsmehraufwendungen 593,50 EUR, Fahrtkosten für 5.416 km 1.624,80 EUR, Sonstiges nach Belegen 201,33 EUR). Das Dachgeschoss des Hauses sei nicht ausgebaut, in Küche und Bad fehlten die üblichen Installationen genauso wie die Gebäudehülle – mit Wänden aus Riegelfachwerk und strohgefüllten Holzzwischendecken – energetisch nicht mehr sanierbar sei. Der Gebäudewert betrage somit 0 EUR, ein eventueller Wert des Grund und Bodens sei ebenso wenig anzusetzen, weil hiervon noch die Abbruchkosten und Aufwendungen zur Sicherung der Grundmauern der Nachbargrundstücke bestritten werden müssten.
Das Finanzamt L half dem Einspruch dergestalt ab, dass es am 03. Februar 2014 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 16. Mai 2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer erließ, in dem der Grundbesitzwert des Objekts … straße xx in X nunmehr mit 34.136 EUR angesetzt wurde. Dieser Wert ergab sich aus dem Verkaufspreis, den die Erbengemeinschaft aus dem Verkauf des Objekts aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 05. September 2013 in Höhe von 56.500,00 EUR erzielt hatte abzüglich der geltend gemachten Kosten der Entmüllung in Höhe von 22.364 EUR. Daraufhin erklärte der steuerliche Berater des Kl seinen Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 16. Mai 2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer mit Schreiben vom 07. Februar 2014 für erledigt.
In einem ersten Erbschaftsteuerbescheid vom 14. August 2013 setzte der Bekl den Wert des Objekts … straße xx in X mit 1 EUR an. Darüber hinaus ermittelte der Bekl das gesamte Grundvermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt mit einem Gesamtwert von 128.021 EUR (darauf entfielen auf die inländischen Grundstücke …gasse x in Z 1 EUR, … straße xx in X 1 EUR, …gasse y in Z 1 EUR, …allee x in M 22.568 EUR, …pfad xx, Wohnung 4, in B 12.000 EUR sowie … weg x, Wohnung Nr. 2, in B-G 93.450 EUR). Die Erbschaftsteuer setzte er auf 7.245,00 EUR fest.
Gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 14. August 2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Kl am 22. August 2013 Einspruch ein und verwies darauf, dass das zur gesonderten Feststellung des Grundbesitzes des Objekts … weg x in B-G berufene Finanzamt B noch nicht über einen Einspruch gegen die Feststellung des Grundbesitzwertes bezüglich dieser Immobilie entschieden habe. Darüber hinaus begehrte der Prozessbevollmächtigte (nochmals) die Berücksichtigung der Entmüllungskosten des Objekts … straße xx in X in Höhe von 22.463 EUR (unterteilt in reine Entmüllungskosten 17.569,13 EUR, Übernachtungskosten 2.376 EUR, Verpflegungsmehraufwendungen 593,50 EUR, Fahrtkosten für 5.416 km 1.624,80 EUR, Sonstiges nach Belegen 201,33 EUR) und machte diverse Einzelposten a...