rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Zuflusses von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (redaktionell)
Beiträge eines Arbeitgebers für eine Direktversicherung zugunsten eines Arbeitnehmers sind Arbeitslohn. Hat der Arbeitgeber den Direktversicherungsbeitrag für 1995 vom Septemberlohn des Jahres 1995 einbehalten und am 27.12.1995 den Überweisungsauftrag erteilt, liegt bei ausreichender Deckung auf dem Bankkonto des Arbeitgebers ein Zufluss beim Arbeitnehmer auch dann im Jahr 1995 vor, wenn die Versicherungsbeiträge beim Arbeitgeber erst mit Wertstellung 2.1.1996 abgebucht worden sind.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1, § 40b Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1998 wird der Einkommensteuerbescheid 1996, zuletzt vom 05.03.1998, insoweit abgeändert, als die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um DM 3.792,– zu mindern sind. Die für das Jahr 1996 festzusetzende Einkommensteuer ist durch den Beklagten zu berechnen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist der Zufluss von Zukunftssicherungsleistungen.
Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma … GmbH (GmbH) und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dem lag ein Anstellungsvertrag vom 25. August 1972 zugrunde. Das Gehalt wurde zuletzt im Rahmen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 25.10.1994 mit DM 11.688,– brutto festgelegt. Mit Vereinbarung vom 03.08.1994 wurde mit Wirkung zum 01.04.1994 zwischen dem Kl. und der GmbH eine Gehaltsumwandlung (Barlohnverzicht) vereinbart. Hiernach hatte die GmbH jährlich DM 3.600,– an Beitrag für eine Direktversicherung zu leisten. Dieser Betrag wurde durch die GmbH nach § 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert. Der Beitrag für das Jahr 1995 wurde vom Septemberlohn des Jahres 1995 einbehalten. Nach Zahlungsaufforderung des Versicherungsunternehmens vom 14.12.1995 wies die GmbH den Beitrag für 1995 mit Postgiroauftrag vom 27.12.1995 zur Zahlung an. Das Konto bei der Postbank wies zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben in Höhe von DM 19.695,93 aus.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt … wurde ausweislich des Prüfungsberichts vom 31.05.1996 festgestellt, dass der Direktversicherungsbeitrag 1995 in Höhe von DM 3.600,– (betreffend Versicherungsjahr 1995/1996) erst mit Wertstellung 02.01.1996 vom Konto der GmbH bei der Postbank … abgebucht worden war. Ebenfalls im Streitjahr 1996 wurde der Versicherungsbeitrag 1996 in Höhe von DM 3.600,– (betreffend Versicherungsjahr 1996/1997) entrichtet. Dies führte zu der Prüfungsfeststellung, dass im Kalenderjahr 1996 für den Kl. Beiträge von mehr als DM 4.200,– geleistet wurden, die bei der nach § 4 b Abs. 2 S. 2 EStG möglichen Durchschnittsberechnung nicht mit einzubeziehen waren. Da somit der nach § 40 b EStG zulässige Pauschalierungsbetrag in Höhe von DM 3.408,– mit DM 3.792,– überschritten wurde, sollte eine Nachversteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Entsprechend verfuhr der Beklagte und erhöhte im Einkommensteuerbescheid vom 14.10.1997 (aus anderen Gründen zuletzt geändert durch Bescheid vom 05.03.1998, der nach § 365 Abs. 3 Abgabenordnung – AO – zum Gegenstand im Einspruchsverfahren geworden ist) den Arbeitslohn um DM 3.792,–.
Mit Schreiben vom 24.10.1997 legte der Kl. dagegen Einspruch ein, den der Bekl. durch Einspruchsentscheidung vom 30.07.1998 als unbegründet zurückgewiesen hat. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass es sich bei den Direktversicherungsbeiträgen um Arbeitslohn handele, für den das Zuflussprinzip des § 11 EStG gelte. Überweise der Arbeitgeber Beiträge zugunsten des Arbeitnehmers an eine Versicherung, liege steuerpflichtiger Arbeitslohn in dem Zeitpunkt vor, in dem das Geld bei der Versicherung eingehe. Da die Beiträge für das Jahr 1995 erst in 1996 gezahlt worden seien, sei ein entsprechender Zufluss beim Kl. auch erst im Jahr 1996 erfolgt. Schließlich greife auch die Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 vorliegend nicht ein, da die Beitragszahlung für 1995 nicht innerhalb von 10 Tagen vor Ablauf des Kalenderjahres fällig geworden sei. Da der nach § 40 b Abs. 1 EStG maximal zulässige Pauschalierungsbetrag von DM 3.408,– somit um DM 3.792,– überschritten worden sei, sei der Differenzbetrag als laufender Arbeitslohn zu besteuern.
Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner – rechtzeitig – beim Finanzgericht eingereichten Klage. Zur Begründung trägt er vor, dass für Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit § 38 a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG gelten würden...