rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Handlungsbevollmächtigter kein leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz. Anrechnung von Schweizer Steuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Handlungsbevollmächtigter ist kein leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz.
2. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ist auf Handlungsbevollmächtigte nicht analog anwendbar.
3. Die Prokura unterscheidet sich im schweizerischen Obligationenrecht von der Handlungsvollmacht dadurch, dass der Prokurist alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen darf, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringt. Dagegen ist der Handlungsbevollmächtigte nur zu Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt; zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.
4. An die Bestätigung des schweizerischen Arbeitgebers, es handle sich bei dem Steuerpflichtigen um einen leitenden Angestellten nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, ist die deutsche Steuerbehörde nicht gebunden.
5. Erfolgt die Besteuerung des Steuerpflichtigen als leitender Angestellter in der Schweiz nicht nach der Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens, kann eine Anrechnung der Schweizer Steuer nicht erfolgen.
Normenkette
DBA CHE Art. 15 Abs. 4, Art. 4, 15a Abs. 1, Art. 17, 24 Abs. 1 Nr. 1d, Art. 26 Abs. 3; EStG § 1 Abs. 1; Schweizerisches Obligationenrecht Art. 458-462
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2001 der Kläger Prokurist und somit leitender Angestellter der Fa. X AG ist und ob deshalb von ihm erzielte Drittstaateneinkünfte in der Bundesrepublik steuerpflichtig sind oder nicht.
Die X AG ist eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 100.000 Sfr mit Sitz in H in der Schweiz. Zweck der Gesellschaft ist die Herstellung von und der Handel mit Blechbearbeitungsmaschinen. Nach der Eintragung vom 3. Oktober 1997 war La Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, Li war Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Sonstige Personen waren nicht im Handelsregister eingetragen. Nach der Eintragung vom 13. Dezember 2005 sind seit 7. Dezember 2005 zusätzlich die Söhne von La und Li, Lu und Lo, jeweils mit Einzelprokura eingetragen. Daneben besteht eine Tochtergesellschaft in der Bundesrepublik, die X GmbH mit Sitz in M, deren Geschäftsführer La ist. Über diese Gesellschaft wickelte der X-Konzern eine Vielzahl von Kaufverträgen mit Kunden in EU-Ländern ab. Diese Verträge unterzeichnete der Kläger in vielen Fällen, ohne dass ihm förmlich Prokura erteilt war.
Der Kläger war nach den abgegebenen Einkommensteuererklärungen der Jahre 1996 bis 1999 und den von der Firma X AG erstellten Bescheinigungen, u. a. der vom 20. September 2000, als Service-Leiter und Verkaufsberater für die schweizerische Firma X AG mit Sitz in Ch-H/Schweiz tätig. Es wurden umfangreiche Dienstreisen, die vom beklagten FA als Nichtrückkehrtage anerkannt wurden, geltend gemacht.
Im Jahre 2000 legte der Kläger mit seiner Steuererklärung ein Schreiben des Steueramtes des Kantons Z vom 14. Februar 2001 vor, nach dem der Kläger gemäß schriftlicher Bestätigung der X AG in F/Schweiz seit 1. Januar 2000 leitender Angestellter sei. Deshalb sei er in Anwendung der Bestimmungen des schweizerisch-deutschen Besteuerungsabkommens ab 1. Januar 2001 in der Schweiz steuerpflichtig, sodass die von ihm bei der X AG erzielten Erwerbseinkünfte in vollem Umfang der Quellensteuerpflicht unterstellt würden. Durch Schreiben seines damaligen Steuerberaters vom 27. Februar wurde eine Bescheinigung vom 15. April 2002 über die Nichtrückkehrtage vorgelegt, als Funktion gab der Kläger Verkaufsleiter an. Da bei der Aufstellung über die Nichtrückkehrtage nur drei Übernachtungen in Österreich und drei Drittlandstaaten in den Niederlanden enthalten waren, wurde die Einkommensteuer (ESt) 2000 mit 0 DM festgesetzt.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 2001 am 26. März 2003 ein. Darin gab der Kläger an, er sei seit 1. Januar 2000 als leitender Angestellter i. S. d. Art. 15 Abs. 4 DBA tätig. Danach legte er den schweizerischen Lohnausweis mit einem Bruttolohn von 131.650 Sfr und einer abgeführten Quellensteuer von 5.924,25 Sfr vor. Außerdem war die Bescheinigung des Arbeitgebers über 84 Nichtrückkehrtage mit einer Einzelaufstellung vom 19. Dezember 2002 beigefügt. Darin enthalten waren auch Einkünfte aus Drittstaaten, und zwar insgesamt 41 Tage, wobei das beklagte Finanzamt (FA) 13 Tage für die Niederlande ansetzte, 20 Tage auf Frankreich entfielen, 8 Tage auf Österreich und 5 Tage auf Finnland. Nicht mitberücksichtigt wurden bei der Zählung des FA die Tage vom 19. bis 22. Juni in Lyon und vom 10. bis 14. Dezember in Finnland.
Zum Nachweis der Tätigke...