Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Berechnung der Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erhöhen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung (in Höhe von 4 %) weder den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG noch sind sie von den Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person abzuziehen.
2. Die Nichtabziehbarkeit der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung (in Höhe von 4 %) ist zumindest im Streitfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Nach R 33a Abs. 1 S. 5 EStR 2008 kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen, wenn die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 3a S. 4, § 2 Abs. 2, § 9a S. 1 Nr. 1a; EStR § 33a Abs. 1 S. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) beim Steuerpflichtigen abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung (in Höhe von 4 % des Beitragssatzes für Leistungen, die über das sozialhilfe-rechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen) zu mindern sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist der Vater des am 28. Oktober 1983 geborenen Kindes X., das im Streitjahr im Haushalt der Kläger wohnte und vom Vater unterhalten wurde.
Das Kind befand sich im Streitjahr in Ausbildung und erhielt eine Ausbildungsvergütung von 7.944 EUR brutto. Sein Arbeitgeber zog hiervon die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (627,56 EUR), Pflegeversicherung (97,32 EUR), Rentenversicherung (790,48 EUR) und Arbeitslosenversicherung (111,24 EUR) ab.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 vom 12. August 2011 Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG für das Kind geltend. Ihre Gesamtaufwendungen für das Kind gaben sie mit 8.004 EUR an. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes in Höhe von 5.397,40 EUR berechneten sie wie folgt:
Bruttoarbeitslohn laut Lohnsteuerbescheinigung |
7.944,00 EUR |
./. Krankenversicherung |
./. 627,56 EUR |
./. Pflegeversicherung |
./. 97,32 EUR |
./. Rentenversicherung |
./. 790,48 EUR |
./. Arbeitslosenversicherung |
./. 111,24 EUR |
./. Arbeitnehmerpauschbetrag |
./. 920,00 EUR |
= Einkünfte des Kindes |
5.397,40 EUR |
Der Beklagte gewährte im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 7. Oktober 2011 Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 1.604 EUR gemäß folgender Berechnung:
Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) |
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8.004,00 EUR |
Einkünfte des Kindes: |
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Ausbildungsvergütung |
7.944,00 EUR |
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./. Werbungskostenpauschbetrag |
./. 920,00 EUR |
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./. Freibetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG) |
./. 624,00 EUR |
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= schädliche Einkünfte |
6.400,00 EUR |
./. 6.400,00 EUR |
= abziehbare Unterhaltsaufwendungen |
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1.604,00 EUR |
Mit dem dagegen am 11. Oktober 2011 erhobenen Einspruch machten die Kläger geltend, ihre Berechnungen hätten einen Abzugsbetrag von 3.231 EUR ergeben.
Im Teilabhilfebescheid vom 26. Oktober 2011 gewährte der Beklagte Unterhaltsaufwendungen von 2.329 EUR. Im Unterschied zum ersten Einkommensteuerbescheid berücksichtigte er nunmehr die Erhöhung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG:
Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) |
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8.004,00 EUR |
+ Krankenversicherung |
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+ 627,56 EUR |
+ Pflegeversicherung |
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+ 97,32 EUR |
= erhöhter Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG) |
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8.728,88 EUR |
Einkünfte des Kindes: |
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Ausbildungsvergütung |
7.944,00 EUR |
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./. Werbungskostenpauschbetrag |
./. 920,00 EUR |
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./. Freibetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG) |
./. 624,00 EUR |
|
= schädliche Einkünfte |
6.400,00 EUR |
./. 6.400,00 EUR |
= abziehbare Unterhaltsaufwendungen |
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2.328,88 EUR |
Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012 als unbegründet zurück. Nach seiner Auffassung könnten die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung (in Höhe von 4 %) nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden.
Der Gesetzgeber lasse keinen Spielraum. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 sei der bislang in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (jetzt: Satz 5) enthaltene Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entfallen. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien künftig bereits bei der Bemessung des Höchstbetrags zu berücksichtigen und dürften zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nicht zusätzlich die E...