Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswidrigkeit der Anordnung des Ruhens (Ruhendstellung) einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anordnung des Ruhens einer vom Hauptzollamt zur Vollstreckung von Sozialversicherungsbeiträgen bewirkten Pfändung des Bankkontos des Schuldners ist ein Verwaltungsakt.
2. Auch nach der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch das Hauptzollamt ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Anordnung des Ruhens der Vollstreckung zulässig.
3. Die Rechtsordnung sieht eine hoheitliche Anordnung des Inhalts, dass ein durch gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) oder durch eine damit vergleichbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO begründetes Zahlungsverbot vom Drittschuldner einstweilen nicht beachtet zu werden braucht oder nicht zu beachten ist (sog. Ruhendstellung), nicht vor.
4. Anordnungen, die dem Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO nicht gestattet sind, dürfen auch die Finanzbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Vollstreckung nach den §§ 249 ff. AO grundsätzlich nicht treffen.
5. Das Ruhen der Pfändung kann im Verhältnis zum Drittschuldner nur mit dessen Einverständnis herbeigeführt werden.
Normenkette
ZPO §§ 829, 835, 765a; AO § 118 S. 1, §§ 258, 309, 314, 361 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 bezogene Verfügung des beklagten Hauptzollamts vom 30. Juni 2014 rechtswidrig war.
2. Das beklagte Hauptzollamt trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das Hauptzollamt die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Kreditinstitut jährlich in mehreren Tausend Fällen Adressatin von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von Finanzbehörden, mit denen diese in gegen die Klägerin gerichtete Forderungen ihrer Kunden wegen deren Abgabenschulden vollstrecken. Einer dieser Fälle, in dem – wie in zahlreichen weiteren Fällen – nachträglich eine Ruhendstellung der ausgebrachten Pfändung angeordnet wurde, ist Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits.
Am 21. Mai 2013 war das beklagte Hauptzollamt (HZA) von der Krankenkasse Y beauftragt worden, gegen V S (den Vollstreckungsschuldner) auf einem Leistungsbescheid vom 28. April 2013 beruhende rückständige Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenleistungen hierzu) zu vollstrecken. In Ausführung dieses Vollstreckungsauftrags hat das HZA sodann mit einer Verfügung vom 17. April 2014 (xxx) näher bezeichnete Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Klägerin gepfändet und die Einziehung der gepfändeten Ansprüche bis zur Höhe des vom Vollstreckungsschuldner geschuldeten Gesamtbetrages von 245,72 EUR angeordnet. Wegen aller Einzelheiten der genannten Verfügung wird auf deren Inhalt und denjenigen der beigefügten Anlage Bezug genommen (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift vom 8. September 2014; FG-Akte Bl. 17 f.). Die Verfügung ist der Klägerin am 22. April 2014 zugestellt worden. Mit einer Drittschuldnererklärung vom selben Tag hat die Klägerin die Pfändung und Einziehung anerkannt und mitgeteilt, dass die von der Pfändung betroffenen Konten derzeit keine pfändbaren Guthaben auswiesen, die Pfändung jedoch in Zukunft beachtet werde und etwa entstehende Guthaben unaufgefordert ausgekehrt würden; abschließend wies die Klägerin in ihrer Drittschuldnererklärung darauf hin, dass sie sich entschlossen habe, generell keine Aussetzungen von Pfändungen mehr anzunehmen.
In der Folgezeit bewilligte das HZA dem Vollstreckungsschuldner gegen Teilzahlungen einen Vollstreckungsaufschub und schränkte mit Schreiben vom 30. Juni 2014 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der Weise ein, dass es die Klägerin bat, bis auf Widerruf keine Beträge auf Grund der Pfändung einzubehalten. Dabei wies es darauf hin, dass die Pfändungsverfügung aufrecht erhalten werde und in jedem Fall gegenüber später zugestellten Pfändungen bzw. Abtretungen vorrangig bleibe. Zur Erläuterung seiner Berechtigung zur Einschränkung der Pfändungsverfügung berief es sich auf § 258 AO, bat zur Vermeidung möglicher Schadensersatzansprüche um Beachtung der getroffenen Anordnungen und wies zur weiteren Erläuterung ergänzend auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. Juni 1998 1 U 183/97 hin.
Nach einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in de...